Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten

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Landwirtschaft eingesetzt werden. Die Mittel sind für diese Bereiche reserviert und können nicht für andere Massnahmen eingesetzt werden.

Die übrigen Mittel sollen aufgrund der Investitionsattraktivität einerseits und der Eigenmittel andererseits zugeordnet werden.

Bei der Absatzförderung handelt es sich um Ermessenssubventionen. Das Bundesamt hat im rechtlichen Rahmen ein gewisses Ermessen bezüglich der Förderungswürdigkeit der einzelnen Vorhaben. Deshalb muss auch sicher gestellt werden, dass der Rechtsrahmen nicht so eng gesteckt wird, dass besondere, produktübergreifende Projekte verunmöglicht werden. Beispielsweise soll das Projekt "IP Suisse" weiterhin mitfinanziert werden können. Hierzu bedarf es der Bestimmung in Absatz 6. Für alle kofinanzierten Vorhaben gelten aber die allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere jene von Artikel 7.

Artikel 12

Die Bestimmungen über die überregionalen Projekte entsprechen weitgehend dem Status quo.

Die Tragfähigkeit der Eigenfinanzierung soll verbessert werden. Die private Eigenfinanzierung muss progressiv aufgebaut werden. Mindestens 25 Prozent sind durch private Mittel zu finanzieren. Projekte, die fast vollständig von der öffentlichen Hand finanziert werden (Bund und Kantone), soll es nicht mehr geben, da diese nicht nachhaltig tragfähig sein können.

Regionale Teilprojekte werden wie bei den nationalen Vorhaben (Art. 8 Abs. 2) nur zu höchstens 20 Prozent mitfinanziert.

Artikel 13

Die Bestimmungen über die regionalen Projekte entsprechen weitgehend dem Status quo. Die private Eigenfinanzierung muss progressiv aufgebaut werden. Mindestens 25 Prozent sind durch private Mittel zu finanzieren. Projekte, die fast vollständig von der öffentlichen Hand finanziert werden (Bund und Kantone) soll es nicht mehr geben, da diese nicht nachhaltig tragfähig sein können.

Artikel 14

Der Eingabetermin für die überregional organisierten Projekte wird mit jedem der national organisierten Projekte gleich geschaltet.

Artikel 15

Keine Änderung

Artikel 16

Keine Änderung

Artikel 17

Neu wird auch in der Verordnung verankert, dass das Bundesamt für Landwirtschaft Mindestanforderungen an das Controlling und an das Reporting festlegt.