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Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 3 Seiten

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Änderung von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung

des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. BG

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung

Art. 78 Bundesbeitrag

1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 37.62 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung;...

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …5

Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …6

Abs. 4 und 5 (neu)

4 Die nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufgrund bisherigen Rechts zulasten der Sonderrechnung nach Artikel 79 Absatz 2 nachschüssig zu erbringenden Zahlungen werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung wie folgt abgegolten:

a. vom Bund durch einen à-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Sonderrechnung im Betrag von 736 Millionen Franken;

b. von den Kantonen durch à-fonds-perdu-Beiträge zugunsten der Sonderrechnung im Gesamtbetrag von 420 Millionen Franken.

5 Die nach Absatz 4 Buchstabe a abgegoltenen Leistungen sind vom Beitrag des Bundes nach Artikel 78 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Gesamtbeträge nach Absatz 4 Buchstabe b werden im Anhang auf die einzelnen Kantone aufgeschlüsselt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 831.20

5 Datum des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gemäss der 2. NFA-Botschaft

6 [Datum des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gemäss der 2. NFA-Botschaft]