Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/61: Änderung FMG: Anpassung der Verordnung der ComCom · 2 Seiten

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Konzessionsbehörde kein echter Ermessensspielraum bestehen, so dass es angemessen ist, den Konzessionierungsentscheid dem Bundesamt zu überlassen.

Art. 2 wird präzisiert, da die ComCom nur öffentlich ausgeschriebene Funkkonzessionen vergibt.

Natürlich ist die ComCom auch für die Entscheidung über die Änderung oder Übertragung der von ihr erteilten Konzessionen zuständig. Das BAKOM bereitet die Ausschreibungsverfahren vor und

instruiert die Änderungs- und Übertragungsgesuche.

Die Erteilung der Grundversorgungskonzession liegt gemäss Artikel 14 FMG nach wie vor

ausschliesslich in der Kompetenz der ComCom. Für die Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens kann die ComCom nach Artikel 57 Absatz 2 FMG das BAKOM beiziehen.

Art. 13a (Abschnitt 3a.)

Nach Artikel 11a Absatz 4 FMG muss die ComCom die Art der Rechnungslegungs- und

Finanzinformationen regeln, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei Streitigkeiten über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten vorlegen müssen. Sie muss auch die Anforderungen an die Form dieser Informationen regeln. Diese Anforderungen orientieren sich an international anerkannten Grundlagenpapieren, welche die EU, ERG (European Regulatory Group) und auch internationale Standardisierungsgremien für die Rechnungslegung wie IAS (International Accounting Standards) ausgearbeitet haben, u.a.:

• Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den

Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie);

• Empfehlung 2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte

Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die

elektronische Kommunikation;

• IASC Foundation, International Financial Reporting Accounting Standards, IAS1-40;

• Common position on EC Recommendation on Cost accounting and accounting separation ERG

(05) 29.

Angesichts ihrer Art sind die Vorschriften der ComCom Gegenstand eines Anhangs, ebenso wie die Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Nummernportabilität zwischen

Fernmeldedienstanbieterinnen und betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Anhänge 1 und 2).

2/2 Anhörung zur Revision der Verordnung der ComCom – Erläuternder Bericht