Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/61: Änderung FMG: Anpassung der Verordnung der ComCom · 4 Seiten

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4. Anhang 3

Das Centre Patronal empfindet den Regelungsgrad als zu weit gehend und zu kompliziert, die

Notwendigkeit der vorgeschlagenen Eingriffe in die Unternehmung und ihre Informationserfassung fraglich. So sei der geforderte Detaillierungsgrad der Informationen ebenso übertrieben wie 5 Jahre rückblickend Einsicht in Buchhaltung zu gewähren. Die Beherrschbarkeit der Kostenmodelle

unabhängig von der marktbeherrschenden Anbieterin sei nicht realistisch, und die Aufbewahrungsfrist von effektiv bezahlten Rechnungen für beschaffte Anlagen bis zu 5 Jahren gehe zu weit. Sie schlagen vor, die Anforderungen zu vereinfachen und allgemeiner zu halten. Der SGV schliesst sich wie auch die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers der Meinung des Centre Patronal an.

Orange erwähnt, dass der im Anhang 3 geforderte Detaillierungsgrad an Informationen oft nicht durch die intern vorliegenden Informationen zu befriedigen sei. Es sei aber nicht Aufgabe des Anhangs 3, den Unternehmen vorzuschreiben, wie sie ihre Buchhaltung zu führen haben. Vielmehr sei es

Aufgabe gewesen, Regeln aufzustellen, wie ein Kostenmodell entsprechend den gesetzlichen

Anforderungen herzuleiten sei. So dürfe der Detaillierungsgrad im Kostenmodell nur dann dem intern der Unternehmung vorliegenden Detaillierungsgrad entsprechen, wenn auch dieser Grad für interne Zwecke verwendet würde. Einblick in die Buchhaltung solle nur in die durch die Regulierung

betroffenen Bereiche gewährt werden müssen. Die Verpflichtung, getrennt Buch zu führen für die regulierten Bereiche, gehe zu weit – es fehle eine gesetzliche Grundlage hierfür. Auch die

Aufbewahrungsfrist von effektiv bezahlten Rechnungen für beschaffte Anlagen bis zu 5 Jahren gehe zu weit. Schliesslich wünscht Orange, dass LRIC nicht mehr strikte als einzige Methode zu betrachten sei für eine Kostenmodellierung. Vielmehr könnten auch andere (an die LRIC-Methode angelehnte) Methoden zur Anwendung gelangen, weshalb der Anhang 3 hier entsprechend offen genug

ausgestaltet werden solle.

Ziel und Zweck von Anhang 3 müsse es gemäss Swisscom sein, Kriterien für die Nachprüfbarkeit einer Modellrechnung und der sich daraus ergebenden kostenorientierten Preisgestaltung

aufzustellen. Swisscom befürchtet, dass der Anhang 3 Vorschriften für die interne Rechnungslegung einer marktbeherrschenden Anbieterin mache, wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Nach Meinung von Swisscom reiche es aus, der Regulierungsbehörde die Kosten glaubhaft zu machen, ein strikter Beweis, wie er im Anhang 3 angedeutet werde, sei nicht notwendig. Auch würde durch Anhang 3 die freie Beweiswürdigung eingeschränkt. Die Aufnahme nicht bindender Referenzen in den Anhang 3 mache keinen Sinn. Die Definitionen seien nicht klar und zu überarbeiten.

Swisscom unterbreitet eine Reihe von Korrekturvorschlägen zu den einzelnen Grundanforderungen: Grundanforderung 3 (Richtigkeit) solle gestrichen werden, Grundanforderung 6 (Vergleichbarkeit) sei bzgl. Vergleichbarkeit über die Zeit (3. Satz) auf die Darlegung der relevanten Informationen mit erheblichen Einflüssen auf das Endresultat zu beschränken.

Zu den Anforderungen zu Daten und Dokumentation verweist Swisscom darauf, dass Anforderung 2 nur für diejenigen Daten zu gelten habe, welche auch unternehmensintern Verwendung finden. Die interne Kosten-/Leistungsrechnung (KLR) eigne sich nicht als Basis für die den gesetzlichen

Anforderungen entsprechende Kostenmodellierung, weshalb der erste Satz zu streichen sei und auch der Bezug zu früheren Zugangsverfahren relativiert werden solle (Anforderung 3). Anforderung 5 sei losgelöst von der internen KLR zu betrachten, weshalb sich die marktbeherrschende Anbieterin nur für die Herleitung der effizienten Kosten an den erwähnten Rechnungslegungsvorschriften orientieren solle. Der Einblick in die Buchhaltung der letzten 5 Jahre gehe zu weit, die Anforderung 6 sei daher zu streichen resp. einzuschränken. Zu streichen sei auch Anforderung 7, für welche keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, oder die Anforderung sei umzuformulieren, um dem Ziel des

Diskriminierungsverbots besser gerecht zu werden.

Zu den Anforderungen an das Kostenrechnungssystem weist Swisscom darauf hin, dass Anforderung 9 Vorschriften für die interne KLR macht, wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe, weshalb die Anforderung zu streichen sei; im Weiteren sei diese Anforderung grundsätzlich bereits durch andere Anforderungen abgedeckt. Swisscom bestreitet die Notwendigkeit, als marktbeherrschende Anbieterin

Anhörung zur Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse