Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/65: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Teil I11 B6a I Gebirgslandeplätze. Anhörung zum Entwurf vom 6. Juli 2006 · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

E N T W U R F

Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)

Sachplaninhalt – konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze

Teil III B6a – Gebirgslandeplätze

Ausgangslage

Bestehende Anlagen

Zur Zeit sind 42 Gebirgslandeplätze bezeichnet (vgl. Karte Ausgangslage). Die Zahl der GLP ist gesetzlich auf max. 48 begrenzt (GLP, s. Art. 54, Abs. 3 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL, SR 748.131).

Das bestehende Netz der Gebirgslandestellen hat sich aus Sicht der Luftfahrt grundsätzlich als zweckmässig erwiesen. Der Bedarf möglicher punktueller Ergänzungen wird in einzelnen Regionen diskutiert. Ebenfalls gibt es Regionen, die ein Bedürfnis nach Redimensionierung haben. (Allfällige Änderungen am bestehenden Netz erfolgen grundsätzlich unter Einbezug der betroffenen Behörden, Organisationen und Unternehmen).

Die Begründung für ein Netz der GLP liegt hauptsächlich im Bedürfnis der Flugausbildung und des Flugtrainings. Etwas weniger als die Hälfte der jährlichen Bewegungen der Gebirgsfliegerei fällt auf diese Sparte. Wichtig für die Ausbildung sind möglichst kurze Flugwege sowie die Verschiedenartigkeit von Gelände auf unterschiedlichen Höhenstufen und möglichst kleinem Raum. Um eine hohe Flugsicherheit aufrechterhalten zu können und ein optimales Flugrettungswesen zu sichern, sind aufgrund der unterschiedlichen meteorologischen und topografischen Situationen Ausbildungs- und Trainingsflüge in verschiedenen Regionen notwendig.

Gewerbsmässige Flüge gemäss der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. Nov. 1973, Art. 100, machen rund einen Viertel der Bewegungen auf Gebirgslandeplätzen aus (drei Viertel davon dienen dem Heliskiing). Diese sichern indirekt auch das Training der Berufspiloten (Querfinanzierung: Dank Heliskiing erfährt die Flugaktivität im Winter keinen wesentlichen Einbruch. Dies ermöglicht den Piloten ganzjährig den notwendigen Trainingsstand zu erhalten.). 5 Gebirgslandeplätze weisen im Jahresmittel mehr als 1000 gewerbsmässige Flugbewegungen (Landung und Start ergeben 2 Bewegungen), 7 GLP zwischen 500 und 1000 Bewegungen und deren 29 weniger als 500 Bewegungen aus.

Die übrigen Flugbewegungen dienen dem Flugsport (hauptsächlich Flächenflugzeuge; nichtgewerbsmässige Flüge) und haben in erster Linie Trainingscharakter.

Karte Ausgangslage s. Anhang

Konzept GLP / Bereinigter Entwurf (nach 6. Sitzung Kernteam) / BAZL, 03.08.2006 1/6