Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/65: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Teil I11 B6a I Gebirgslandeplätze. Anhörung zum Entwurf vom 6. Juli 2006 · 6 Seiten
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Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)
Sachplaninhalt – konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze
5. Zu prüfen ist insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf Raum und Umwelt
und die sich daraus ergebenden Konflikte, ob eine Ausscheidung von Sektoren für die Gebirgsfliegerei sinnvoll ist. In diese Prüfung einzubeziehen sind folgende Aspekte:
- Die Zweckbestimmung solcher Sektoren (sollen diese nur für Ausbildungszwecke oder generell für alle Nutzungsarten zur Verfügung stehen);
- Die Modalitäten der Einführung solcher Sektoren und die möglichen Kompensationsmassnahmen / Gebietseinschränkungen (z. B. zahlenmässige Kontingentierung von Übungsflügen auf Landestellen; Schaffung von Bereichen unterhalb 2000 m in bestehenden Schutzgebieten, in denen keine Landungen zu Ausbildungszwecken stattfinden dürfen als Ausgleich für Lärmimmissionen);
- Die Notwendigkeit einer Änderung des LFG und der VIL.
6. Die Schaffung von Landschafts- und Wildruhezonen erfolgt im Rahmen der regionalen
Gespräche (auf Stufe Objektblatt) in Abstimmung mit der kantonalen Richtplanung.
Es wird zwischen zwei Kategorien von Ruhezonen unterschieden:
A) Landschaftsruhezonen sind definitionsgemäss arm an anthropogenen Lärmquellen. Schutzziel muss die Vielfalt natürlicher Geräusche und die Stille für die menschliche Erholung sein.
B) Wildruhezonen: Schutzgebiete mit wichtigen Rückzugsräumen für Wildtiere und in welchen die Fauna besonders empfindlich gegenüber Auswirkungen von Luftfahrzeugen ist.
G (Grundsätze): Festlegungen, die keiner räumlichen Abstimmungen bedürfen oder
die sich nicht auf konkrete räumliche Abstimmungsfragen beziehen; sie sind einer Festsetzung gleichgestellt.
F (Festsetzung): Eine Abstimmungsanweisung kann als Festsetzung bezeichnet
werden, wenn eine hinreichende Zusammenarbeit stattgefunden hat und die materiellen Anforderungen an die Koordination erfüllt sind (Grobabstimmung). Ein konkretes Vorhaben darf erst festgesetzt werden, wenn ein Bedarf dafür besteht, eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat, das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist, sich die wesentlichen Auswirkungen Auf Raum und Umwelt auf Grund der vorhandenen Grundlagen grob beurteilen lassen und wenn die Vereinbarkeit mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich gegeben ist (Art. 15 RPV).
Z (Zwischenergebnis): Eine Abstimmungsanweisung kann als Zwischenergebnis bezeich-
net werden, wenn die Zusammenarbeit eingeleitet ist und noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die materiellen Anforderungen an die Koordination erfüllt sind.
V (Vororientierung): Eine Abstimmungsanweisung kann als Vororientierung bezeichnet
werden, wenn die vorgesehene raumwirksame Tätigkeit noch zu wenig bestimmt ist, um den überörtlichen Koordinationsbedarf zu ermitteln und die Zusammenarbeit noch nicht eingeleitet ist.
Konzept GLP / Bereinigter Entwurf (nach 6. Sitzung Kernteam) / BAZL, 03.08.2006 6/6