Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/65: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Teil I11 B6a I Gebirgslandeplätze. Anhörung zum Entwurf vom 6. Juli 2006 · 6 Seiten

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Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)

Sachplaninhalt – konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze

Erläuterungen

1. –

2. Die Koordination, Abstimmung und Lösungserarbeitung soll möglichst in regional zu-

sammengefassten Gruppen von Landestellen analog dem Vorgehen bei der Erarbeitung von Koordinationsprotokollen für Flugplätze erfolgen. In den Prozess zu integrieren sind die betroffenen Bundesämter (Bundesamt für Zivilluftffahrt, Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Umwelt, Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission), Kantone (zuständige Stellen für Raumplanung, Umwelt, Naturschutz, Jagd, Wirtschaft und Tourismus), Standortgemeinden, Organisationen (Schweiz. Alpenclub, Aeroclub der Schweiz, Stiftung für Landschaftsschutz, Swiss Helicopter Association) und Unternehmen (Helikopterbasen innerhalb der betroffenen Region).

Das BAZL erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen vorgängig eine Richtlinie/Wegleitung mit einer Liste der materiellen Kriterien für die Überprüfung der Plätze und Festlegung der Nutzung.

3. Landestellen, die entweder innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Gebieten, in de-

nen die Stille und Ruhe wichtige qualitative Werte darstellen, in Naturschutzgebieten oder in nationalen und kantonalen Wildschutzgebieten wie z.B. Jagdbanngebieten oder Wildasylen (GR) etc. liegen, sind konfliktträchtig und bedürfen einer Lösungserarbeitung. Ebenso sind zeitliche Rahmenbedingungen festzulegen. Bei den erwähnten Benützungsbeschränkungen kann es sich z.B. um das Vorschreiben bestimmter einzuhaltender Flugwege oder jahres- bzw. tageszeitliche Beschränkungen handeln. Die Anstrengungen des Bundes, die Wirkung des BLN durch Integration in die raumwirksamen Politikbereiche zu verbessern sowie die laufenden Gespräche zur Thematik der Pärke werden in die Lösungserarbeitung einbezogen.

Anders als Helikopter können Flächenflugzeuge nicht an fast jeder beliebigen Stelle im Gelände landen. Zudem ist die Störwirkung von Flächenflugzeugen im Vergleich zu Helikoptern unterschiedlich. Diesen Umständen ist im Rahmen der Konfliktlösung entsprechend Rechnung zu tragen. Sollten auf Grund von Konflikten mit Natur- und Landschaftsschutz Massnahmen notwendig sein, ist zu beachten, dass Gebirgslandeplätze für Flächenflugzeuge schwerer zu verschieben sind, als solche, die nur von Helikoptern angeflogen werden.

4. Ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage kann Heliskiing in der Schweiz nicht

generell verboten werden. Auf Grund des durch Heliskiing-Aktivitäten hervorgerufenen Konfliktpotentials sind diese Aktivitäten aber auf eigens dafür bezeichnete Landestellen zu begrenzen. Diese müssen im Rahmen der Erarbeitung der Objektblätter festgelegt werden.

Die Mehrheit der gewerbsmässigen Flüge auf den Gebirgslandeplätzen dienen dem Heliskiing, welches üblicherweise im ersten Quartal des Jahres stattfindet. Diese Aktivität ist für einzelne Regionen ein wichtiges touristisches Angebot und für einige Firmen ein äusserst wichtiges finanzielles Standbein, jedoch stark von Wetter, Wochentag und Jahreszeit abhängig. Dank Heliskiing erfährt die Flugaktivität im Winter keinen wesentlichen Einbruch. Dies ermöglicht den Piloten ganzjährig den notwendigen Trainingsstand zu erhalten. Damit wird auch die Flugsicherheit auf hohem Niveau garantiert.

Konzept GLP / Bereinigter Entwurf (nach 6. Sitzung Kernteam) / BAZL, 03.08.2006 5/6