Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/65: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Teil I11 B6a I Gebirgslandeplätze. Anhörung zum Entwurf vom 6. Juli 2006 · 6 Seiten

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Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)

Sachplaninhalt – konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze

Festlegungen

F 1 Grundlage für das festzusetzende Netz der GLP bilden die derzeit bestehenden 42

Gebirgslandeplätze gemäss Karte Ausgangslage.

G 2 Die Überprüfung der Gebirgslandeplätze erfolgt im Rahmen der Erarbeitung von regio-

nal zusammengefassten objektspezifischen Blättern. Dabei sind die betroffenen Behörden, Organisationen und Unternehmen einzubeziehen und ausgewiesene regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen.

G 3 Die Nutzung von Gebirgslandeplätzen darf grundsätzlich die Schutzziele in

(Schutz)Objekten gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und dem Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) nicht beeinträchtigen. Auch ausserhalb solcher Gebiete darf die Nutzung nicht zu einer übermässigen Belastung von Raum und Umwelt führen.

Konflikte zwischen bestehenden Gebirgslandeplätzen und den Schutzzielen von NHG und Jagdgesetz sind auf Stufe Objektblatt zu lösen. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

- Liegen Beeinträchtigungen von Schutzzielen vor, so werden stufenweise Nutzungsbeschränkungen (Nutzungsart, zugelassene Flugobjekte, zeitliche und örtliche Beschränkungen) neu festgelegt.

- Bei der Festlegung von Massnahmen sind die spezifischen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung sowie die Erhaltung der fliegerischen Fähigkeiten zu berücksichtigen (Vielfalt der Trainingssituationen). Dabei geniessen die Anforderungen der Aus- und Weiterbildung Priorität gegenüber anderen fliegerischen Aktivitäten.

- Wenn sich die Konflikte trotz Nutzungsbeschränkungen nicht lösen lassen, wird der entsprechende Gebirgslandeplatz verschoben oder ersetzt. An Stelle einer Verschiebung oder eines Ersatzes können auch Ausgleichsmassnahmen, wie z.B. die Schaffung von Ruhezonen getroffen werden. Der Ersatz kann auch überregional gesucht werden.

G 4 Heliskiing ist in der Schweiz nur auf dafür bezeichneten Landestellen erlaubt. Für die

Festlegung einer entsprechenden Nutzungsmöglichkeit ist wie folgt vorzugehen:

- Für die Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen mit Heliskiingnutzung ist ein qualifiziertes Interesse, wie z.B. mittels eines regionalen oder kantonalen Tourismuskonzepts nachzuweisen und die Abstimmung mit dem kantonalen Richtplan sicherzustellen.

- Die Gebirgslandeplätze mit Nutzungsmöglichkeit Heliskiing sowie deren Nutzungsbeschränkungen werden regional unter Einbezug der betroffenen Behörden, Unternehmen und Organisationen abgestimmt.

- Die Gebirgslandeplätze mit der Nutzungsmöglichkeit Heliskiing werden im SIL festgelegt.

V 5 Weitere Lösungsmassnahmen zur Optimierung des Netzes der Gebirgslandeplätze und

im Hinblick auf die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie zur Befriedigung von Ausbildungsbedürfnissen sind zu prüfen.

G 6 Die Ausscheidung von Ruhezonen erfolgt auf Basis von bestehenden Inventaren und

Schutzobjekten gemäss NHG oder JSG. Sie wird auf Stufe Objektblatt konkretisiert.

Konzept GLP / Bereinigter Entwurf (nach 6. Sitzung Kernteam) / BAZL, 03.08.2006 4/6