Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/65: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Teil I11 B6a I Gebirgslandeplätze. Anhörung zum Entwurf vom 6. Juli 2006 · 6 Seiten
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Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)
Sachplaninhalt – konzeptionelle Ziele und Vorgaben / Teilnetze: Gebirgslandeplätze
Stellenwert
Gebirgslandeplätze sind Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen. Die Gebirgslandeplätze bilden die Ausbildungs- und Übungsgrundlage für Piloten mit der Zulassung für Gebirgslandungen. Sie sichern indirekt die Rettungs- und Transportflüge im Gebirge. Im Weiteren ermöglichen die Gebirgslandeplätze touristische Aviatikangebote (Heliskiing) und Flugsport (hauptsächlich mit Flächenflugzeugen).
Handlungsbedarf
Bei verschiedenen Gebirgslandeplätzen stellt sich die Frage, wie bestehende Konflikte mit Naturschutz- und Erholungsgebieten sowie Wildlebensräumen gelöst werden können und wie dabei den Aufgaben nachgelebt werden kann, bei der Bezeichnung der Gebirgslandeplätze die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezonen (Art. 8 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948, LFG) auszuscheiden und die Anforderungen des Landschaftskonzepts Schweiz (Sachziel 6c) umzusetzen. Mit dem Bundesrats-Beschluss zu den Teilen I bis III B des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt vom 18. Oktober 2000 erging der Auftrag an die Verwaltung, unter Einbezug der betroffenen Kreise sowohl das Netz der Gebirgslandeplätze als auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll, generell zu überprüfen. Die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele soll durch gezielte Massnahmen verhindert werden. Wo sich Konflikte nicht durch eine restriktive Nutzung beseitigen lassen, sollen bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden.
Im Rahmen verschiedener Arbeitsgruppen wurden unter Einbezug der betroffenen Kreise die für das weitere Vorgehen notwendigen Grundlagen erarbeitet. In einem weiteren Schritt erhob man die Konfliktpotenziale im Bereich Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen einer gemeinsamen Studie des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) (Hintermann+ Weber AG, Dezember 2002). Dabei wurden hauptsächlich mögliche Konflikte in den Bereichen rechtskräftige Schutzzonen, Fauna / Wildtiere sowie Ruhe und stille Erholung geortet. Von den untersuchten 42 Gebirgslandeplätzen wiesen sämtliche ein gewisses Konfliktpotential in einem Radius von 5 km um die Landestelle auf.18 Landestellen liegen innerhalb eines Objekts des Bundesinventars geschützter Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) oder des Bundesinventars von Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Von den Autoren der Studie werden 22 der Gebirgslandeplätze als Standorte mit einem grossen Konfliktpotential bewertet. Aus Sicht des Bundes stellen die Resultate dieser Studie eine gute Auslegeordnung für die weiterführenden Arbeiten dar. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Analyse nur basierend auf Kartenmaterial erfolgte und räumliche, 3-dimensionale sowie saisonale Aspekte weitgehend unberücksichtigt blieben. Die Studie hat jedoch aufgezeigt, dass sämtliche dieser Landestellen zusätzlich einer individuellen Beurteilung unter Berücksichtigung der lokalen räumlichen Besonderheiten zu unterziehen sind.
Die genaue Bezeichnung der einzelnen Gebirgslandeplätze und die Bedingungen für deren Benützung hat deshalb im Rahmen der weiteren Schritte mit der Erarbeitung von Objektblättern auf regionaler Ebene zu erfolgen. Dabei ist auch zu prüfen, wie weit sich die georteten Konfliktpotenziale bestätigen lassen, und ob sich die Konflikte mit geeigneten Massnahmen lösen lassen.
Konzept GLP / Bereinigter Entwurf (nach 6. Sitzung Kernteam) / BAZL, 03.08.2006 3/6