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Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 3 Seiten

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784.40.1 Radio- und Fernsehverordnung

Anhang 2

Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete

1 Geltungsbereich

Die Richtlinien bestimmen die leitungsgebundenen Versorgungsgebiete für schweizerische regionale Fernsehprogramme mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (regionale TV-Versorgungsgebiete).

2 Begriffe

In diesen Richtlinien bedeuten:

a. Leistungsauftrag: Programmauftrag nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG;

b. Gebührenanteil: Anteile an den Empfangsgebühren nach Art. 40 RTVG;

c. Versorgungsgebiet: gesamtes zugewiesenes Versorgungsgebiet im Sinne von Artikel 39 RTVG.

3 Allgemeine Verbreitungsgrundsätze

1Die Verbreitung der Programme erfolgt über Leitungen nach Art. 59 RTVG.

2Wird das Programm in ein Leitungsnetz eingespeist, das die Grenzen des Versorgungsgebietes überschreitet, sorgt der Programmveranstalter dafür, dass sich die effektive Verbreitung auf das Versorgungsgebiet beschränkt.

3Wird der Programmveranstalter durch eine solche Beschränkung wirtschaftlich erheblich belastet, kann er auf die Verbreitung des Programms durch das betreffende Leitungsnetz verzichten, sofern dadurch nicht wesentliche Teile des Versorgungsgebietes unversorgt bleiben.

4 Regionale Versorgungsgebiete

Für die Verbreitung von Fernsehprogrammen regionaler Veranstalter werden die folgenden Versorgungsgebiete bestimmt:

1. Region Genf

Versorgungsgebiet: Kanton Genf, Bezirk Nyon (VD)

SR .......... 2007–......