Bericht TV

Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 6 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

TV-Versorgungsgebiete nach neuem RTVG

Erläuterungen zum Entwurf vom Oktober 2006

1. Einleitung

Im Frühling 2007 wird voraussichtlich das neue Radio- und Fernsehgesetz (nRTVG) in Kraft treten. Mit dem vom Parlament am 24. März 2006 verabschiedeten Regelwerk kommt für Veranstalter ein völlig neues Zulassungssystem zur Anwendung: Die Meldepflicht wird die Regel sein; eine Konzession braucht demgegenüber nur, wer Gebührensplittingbeiträge beansprucht oder wer für die Verbreitung seiner Programme einen privilegierten Zugang auf ein drahtlos-terrestrisches Netz verlangt. Mit dem neuen RTVG erfolgt auch der Übergang vom bisherigen System der Einheitskonzession zur getrennten rundfunkrechtlichen Veranstalter- und der fernmelderechtlichen Funkkonzession. Damit ist eine neue Kompetenzordnung verbunden: Für die rundfunkrechtliche Konzessionierung privater Veranstalter ist das UVEK zuständig; die fernmelderechtliche Konzession wird künftig die Eidgenössische Kommunikationskommission (oder bei einer entsprechenden Kompetenzdelegation das BAKOM) erteilen.

Mit der neuen Gebührenordnung (Gebührensplitting) werden deutlich mehr Mittel für private Veranstalter zur Verfügung stehen als bisher, nämlich vier Prozent des Ertrages der Fernsehempfangsgebühren. Wer solche Gelder beansprucht, verpflichtet sich, einen entsprechenden Leistungsauftrag zu erfüllen.

Für die Implementierung dieses neuen Systems sind in einem ersten Schritt die Versorgungsgebiete zu definieren. Danach wird pro Versorgungsgebiet eine Konzession ausgeschrieben werden. Die Konzession umfasst den Leistungsauftrag sowie den für das Versorgungsgebiet zur Verfügung stehenden Gebührenanteil. Die vorliegenden Richtlinien definieren die Anzahl und die geografische Ausdehnung der neuen Fernsehversorgungsgebiete.

Damit die neuen Regelungen möglicht rasch umgesetzt werden können, findet die öffentliche Anhörung zur Definition der Versorgungsgebiete bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes statt.

2. Rechtliche Grundlagen

Die Definition der Versorgungsgebiete basiert auf Art. 39 nRTVG (Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil).

Für die gebührenberechtigten Veranstalter bestimmt der Bundesrat in einem Anhang zur Radio- und Fernsehverordnung nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete sowie die Verbreitungsart. Die Versorgungsgebiete müssen politisch und geografisch eine Einheit bilden oder besonders enge politische Kontakte aufweisen. Sie müssen überdies ein wirtschaftliches Potenzial aufweisen, das dem Veranstalter zusammen mit einem Gebührenanteil erlaubt, den zugewiesenen Leistungsauftrag zu erfüllen.