Bericht UKW

Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 9 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

UKW-Versorgungsgebiete nach neuem RTVG

Erläuterungen zum Entwurf vom Oktober 2006

1. Einleitung

Im Frühling 2007 wird voraussichtlich das neue Radio- und Fernsehgesetz (nRTVG) in Kraft treten. Mit dem vom Parlament am 24. März 2006 verabschiedeten Regelwerk kommt für Veranstalter ein völlig neues Zulassungssystem zur Anwendung: Grundsätzlich besteht für Veranstalter nur noch eine Meldepflicht. Eine Konzession braucht allerdings weiterhin, wer Gebührensplittingbeiträge beansprucht oder wer für die Verbreitung seiner Programme einen privilegierten Zugang auf ein drahtlosterrestrisches Netz verlangt. Mit dem neuen RTVG erfolgt auch der Übergang vom bisherigen System der Einheitskonzession zur getrennten rundfunkrechtlichen Veranstalter- und der fernmelderechtlichen Funkkonzession. Damit ist eine neue Kompetenzordnung verbunden: Für die rundfunkrechtliche Konzessionierung privater Veranstalter ist das UVEK zuständig; die fernmelderechtliche Konzession wird künftig die Eidgenössische Kommunikationskommission (oder bei einer entsprechenden Kompetenzdelegation das BAKOM) erteilen. Die analoge Verbreitung von Radioprogrammen über UKW stellt diesbezüglich aber insofern einen Sonderfall dar, als pro Frequenz nach wie vor nur ein Radioprogramm verbreitet werden kann. Dies hat auch nach dem neuen Regime zur Folge, dass Veranstalter- und Funkkonzession im analogen UKW-Bereich weiterhin eine Einheit bilden werden.

Mit der neuen Gebührenordnung (Gebührensplitting) werden deutlich mehr Mittel für private Veranstalter zur Verfügung stehen als bisher, nämlich vier Prozent des Ertrages der Radioempfangsgebühren. Wer solche Gelder beansprucht, verpflichtet sich, einen entsprechenden Leistungsauftrag zu erfüllen.

Für die Implementierung dieses neuen Systems sind in einem ersten Schritt die Versorgungsgebiete und die Anzahl der auszuschreibenden Konzessionen zu definieren. Danach werden die entsprechenden Konzessionen ausgeschrieben werden. Die Konzession umfasst den Leistungsauftrag sowie den für das Versorgungsgebiet allenfalls zur Verfügung stehenden Gebührenanteil. Die vorliegenden Richtlinien definieren die auszuschreibenden Versorgungsgebiete.

Damit die neuen Regelungen möglicht rasch umgesetzt werden können, findet die öffentliche Anhörung zur Definition der Versorgungsgebiete bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes statt.

Die bestehenden Weisungen des Bundesrats für die UKW-Sendernetzplanung (UKW-Weisungen) verlieren innerhalb von fünf Jahren nach Inkraftsetzung des neuen RTVGs ihre Gültigkeit.

2. Rechtliche Grundlagen

Die Definition der Versorgungsgebiete richtet sich nach Art. 39 nRTVG (Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil) sowie Art. 43 Abs. 3 nRTVG (Konzessionen mit Leistungsauftrag).

Für die gebührenberechtigten Veranstalter bestimmt der Bundesrat in einem Anhang zur Radio- und Fernsehverordnung nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete sowie die Verbreitungsart. Die Versorgungsgebiete müssen so festgelegt werden, dass sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in