Vorlage UKW

Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 14 Seiten

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784.40.1 Radio- und Fernsehverordnung

Anhang 1

Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung

1 Geltungsbereich

Die Richtlinien gelten für die Planung der drahtlosen terrestrischen Verbreitung von schweizerischen Radioprogrammen über Frequenzen des Ultrakurzwellen-Bandes (UKW-Sendernetzplanung).

2 Begriffe

In diesen Richtlinien bedeuten:

a. Leistungsauftrag: Programmauftrag nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG bzw. Art. 43 Abs. 1 Bst. a RTVG;

b. Gebührenanteil: Anteile an den Empfangsgebühren nach Art. 40 RTVG;

c. komplementäres, nicht gewinnorientiertes Programm: Radioprogramm nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG;

d. Versorgungsgebiet: gesamtes zugewiesenes Versorgungsgebiet im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 bzw. Artikel 43 Absatz 1 nRTVG

e. Kernzone: Zone mit signifikantem Hörerpotenzial innerhalb eines lokalen oder regionalen Versorgungsgebietes;

f. Agglomerationen: zusammenhängende Gebiete mehrerer Gemeinden mit einer Kernzone; Definition und Umfang auf der Basis der Volkszählung 2000 gemäss Bundesamt für Statistik;

g. stationärer Empfang: Empfang mit einem fest installierten Heimempfangsgerät, das an eine Empfangsantenne, eine Gemeinschaftsempfangsantenne oder an eine grössere Kabelverteilanlage angeschlossen ist;

h. portabler Empfang: Empfang mit einem tragbaren Gerät innerhalb oder ausserhalb von Gebäuden;

i. mobiler Empfang: Empfang mit einem Gerät im fahrenden Fahrzeug mit geeigneter Aussenantenne (rund 1,5 m über Grund);

SR .......... 2007–......