Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 4 Seiten

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3 Allgemeine Bemerkungen zu Anhörung und Verordnungsentwurf

Ein Kanton (ZG) vermisst Hinweis für die Qualifikation (Vorhaben von untergeordneter Tragweite) sowie die Begründung für die Verkürzung der Anhörungsfrist von 3 auf 2 Monate. Eine Besonderheit bildet der seit 1972 bestehende Bürgschaftsfonds, der von SZ

Kantonalbank verwaltet wird. Eckzahlen 2004: 316 Anträge erhalten, 310 zugesagt (CHF 17 Mio.), Total Bürgschaftsvolumen CHF 110 Mio.

AI ist der einzige Anhörungsteilnehmer, der den Verordnungsentwurf ablehnt: Der Staat soll keine komplizierten Strukturen aufbauen in einem Bereich, von dem er nichts versteht. Falls Unterstützung von Unternehmen, dann nur direkt über à fonds perdu Beiträge.

Die Banken weisen auf Bedenken hin, ob das Instrument der gewerblichen Bürgschaft vom Markt her wirklich noch seine Rechtfertigung hat. Sie erachten die Überprüfung der

Zielerreichung nach 2-3 Jahren als unabdingbar. Sie wünschen keine Wiederholung der negativen Erfahrung, die sie in der Vergangenheit mit dem Bürgschaftssystem gemacht haben, erachten eine ausreichende Kapitalisierung als zentral und verweisen auf die zentrale Bedeutung des Businessplans zur Festsetzung des Ratings der Organisationen.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Verordnungsentwurfes

3.1 Artikel 1

GR, OBTG und SGV wünschen, dass für den Nachweis, dass das Betreiben anderer

Geschäfte die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigt, ein strenger Massstab angewendet wird.

Einige Kantone der Westschweiz (GE, NE, VS) sehen Probleme mit der Anwendung von Abs. 2 Bst. b im Falle einer neugegründeten Organisation.

Die Banken messen den Businessplänen eine grosse Bedeutung zu. Sie bemängeln, dass Beurteilungskriterien dazu fehlen.

3.2 Artikel 2

BE, OW, SG, SO sowie die ArbG und das CP wollen die Zahl der Genossenschaften explizit festhalten oder beschreiben den Spielraum als zu gross. Andere (ZH, GR, TI) begrüssen die gewählte flexible Lösung ausdrücklich oder beschreiben die Überlegungen dazu als

nachvollziehbar (OBTG und SGV). BS, BL, GE, LU, VS, BTG, FER und KGL halten

unterschiedlich stark an einer eigenen Organisation für ihre Region fest. Die ArbG will die Zentralstelle (GBZ) verankern, OBTG und SGV regen an, diese Möglichkeit zu prüfen.

Die Banken wollen 3 Organisationen, sämtliche weiteren regionalen Interessen sollen in Form von "Antennen" darin integriert werden. Sie bemängeln, dass Kriterien und Vorgaben für eine zweckmässige und kostengünstige Leistungserbringung fehlen.

3.3 Artikel 3

BL, GL, GR, ArbG, OBTG und SGV weisen auf Abgrenzungsprobleme in der Praxis durch den Ausschluss der Forst- und Landwirtschaftsbetriebe hin.

Die Westschweiz (GE, NE, VD, ONCM, CP) weist darauf hin, dass das Bürgschaftswesen Unternehmen aller Branchen offen stehen soll. „Gewerbe“ soll durch „KMU“ ersetzt werden. Die Banken finden den Begriff gewerbliche KMU unpräzise, bemängeln den Begriff

Bankdarlehen als zu einschränkend sowie das Fehlen der Angabe des Finanzierungszwecks.

3.4 Artikel 4

BE, BS, BL und ArbG wollen eine höhere Bürgschaftslimite oder eine Kombination mit Berghilfebürgschaften zulassen. ZH wünscht ausdrücklich keine Kombination von

Gewerbebürgschaften mit regionalpolitischen Bundesinstrumenten. NE und ONCM weisen darauf hin, dass die Kombination mit kantonalen Finanzhilfen möglich sein muss.

GR, OBTG und SGV betonen, dass eine nachhaltige Sanierung möglich sein muss. NE und VD wünschen, dass der Begriff „entwicklungsfähig“ etwas weiter gefasst wird.

Die Banken erachten es als zentral, dass die Kreditvergabe auf der Prüfung von

Kreditwürdigkeit und -fähigkeit sowie Marktleistungen, Ertragskraft und Perspektiven des Unternehmens fusst. Sie wünschen eine Beschreibung dieses Prozesses.

Kurzbericht über die Ergebnisse der Anhörung Seite 2/4