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Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten
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000.000 Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
ENTWURF vom 3. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom (Datum)1
über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren
Art. 1 Gesuch um Anerkennung
1 Ein Gesuch um Anerkennung einer gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisation (Organisation) ist an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zu richten.
2 Das Gesuch enthält:
a. Statuten und Reglemente der Organisation;
b. die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre;
c. einen Geschäftsplan mit dem Budget des laufenden Jahres und den Finanzplänen für die folgenden drei Jahre;
3 Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaften, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen.
Art. 2 Entscheid des Departements
1 Das Departement entscheidet über die Anerkennung einer Organisation.
2Es anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.
1 SR ...