Gesetz

Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben

des Nationalrates vom 15. November 20052

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 20063,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben erleichtern, Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.

2 Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.

Art. 2 Förderungsgrundsätze

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:

a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;

b. Bürgschaften landesweit angeboten werden;

c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;

d. die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind.

1 SR 101

2 BBl 2006 2975

3 BBl 2006 3003