Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierteBürgschaftsorganisationen

Erläuterungen zum Entwurf vom 3. November 2006

1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren (Art. 1 und 2)

Dieser Abschnitt enthält die ausführenden Bestimmungen zur Anerkennung der Bürgschaftsorganisationen (nachfolgend: Organisationen). Er bezieht sich auf die Artikel 3 (Empfänger von Finanzhilfen), 4 (Anerkennungsvoraussetzungen) und 9 (Anerkennung und Überwachung) des Bundesgesetzes.

Art. 1 Gesuche um Anerkennung

Adressat für Gesuche um Anerkennung ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement). Der Artikel bezeichnet die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen. Es steht den Organisationen frei, neben der durch den Bund geförderten Gewährung von Bürgschaften weitere Aktivitäten auszuüben. Dazu zählen beispielsweise das Führen der Buchhaltung für Kunden, Treuhandgeschäfte oder der Abschluss von Bauhandwerkergarantien. Absatz 3 verlangt, dass die gesuchstellende Organisation nachweist, dass die Gewährung von Bürgschaften durch solche Tätigkeiten nicht beeinträchtigt wird.

Art. 2 Entscheid des Departements

Das Departement entscheidet über die Anerkennung einer Organisation mittels Verfügung. Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes sind die Organisationen in der Wahl ihrer Organisationsform frei (Artikel 4 Absatz 2). Um den regionalen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen und den Kundenkontakt zu erleichtern, besteht beispielsweise die Möglichkeit, periphere Aussenstellen einzurichten. Der Bund behält sich in diesem Fall allerdings vor, die betroffenen Regionen respektive Kantone angemessen an den Verwaltungskosten zu beteiligen.

Der Bundesrat verzichtet in der Verordnung darauf, die Zahl der anerkannten Organisationen abschliessend festzulegen. Seiner Meinung nach gilt es nicht, Anzahl oder Namen der Finanzhilfeempfänger gesetzlich zu verankern, wohl aber den finanzpolitischen Grundsatz, dass die geförderten Tätigkeiten durch die Organisationen zweckmässig und kostengünstig zu erbringen sind. Der Bundesrates hält grundsätzlich an der im Bericht der Kommission genannten Zielvorstellung von drei regionalen Organisationen (Ost/Mittelland/West) sowie einer gesamtschweizerisch tätigen Organisation für gewerbetreibende Frauen fest. Bei Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung erlässt das Departement eine anfechtbare Verfügung.

2. Abschnitt: Regeln der Verbürgung (Art. 3 bis 9)

Dieser Abschnitt umschreibt die Rechte und Pflichten der anerkannten Organisationen.

Art. 3 Geförderte Tätigkeiten

Dieser Artikel umschreibt die Tätigkeiten, welche der Bund durch Finanzhilfen fördert. Bürgschaften dienen der Sicherstellung von Bankdarlehen. Die Gewährung von Bürgschaften zugunsten von Leasinggeschäften oder anderen Finanzierungsformen fällt damit nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes. Ebenso ausgeschlossen wird die Bürgschaftsgewährung zugunsten von forst- und landwirtschaftlichen Unternehmen, da diese nicht zu den gewerblichen Betrieben gezählt werden. Bürgschaften werden als

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