Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 4 Seiten
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3.5 Artikel 5
Die Banken konstatieren, dass für ein Bürgschaftsvolumen von CHF 600 Mio. Eigenmittel in der Höhe von CHF 120 Mio. notwendig sind. Eine ausreichende Kapitalisierung der
Organisationen ist ihnen wichtig, Engagements in der Höhe des fünffachen Eigenkapitals scheinen ihnen zu hoch.
3.6 Artikel 6
NE, ONCM und die Banken finden 10 Jahre Amortisationsdauer zu lang, VD findet 10 Jahre zu kurz.
3.7 Artikel 7
ZH findet diese Bestimmung zentral, sie dürfe nicht verwässert werden. SO möchte sie verschärfen. NE und ONCM weisen darauf hin, dass sämtliche Sicherheiten durch die Bank verwaltet werden sollen. VD und CP wünschen eine klare Unterscheidung zwischen
Bewilligungskosten und Risikoprämie.
3.8 Artikel 9
BE wünscht die Rückerstattung von Wiedereingängen noch stärker zu Gunsten der
Organisationen auszubauen. GL und GR wollen die Regelung streichen, da sie falsche Anreize setzt. ArbG, OBTG und SGV finden den Verzicht des Bundes auf Wiedereingänge anerkennenswert, jedoch nicht praktikabel.
3.9 Artikel 10
ArbG findet, Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen in einem öffentlichen Vertrag festzuhalten, schaffe Unsicherheit. Die Banken regen an, den Vorgang der Vertragserneuerung zu erläutern.
3.10 Artikel 11
GR und VD bemängeln, dass bei einer Bürgschaft über CHF 500'000 im Falle einer
Honorierung ohne Amortisation die Organisationen Zinsen und Kosten zu tragen haben.
OBTG und SGV meinen, dies käme selten vor und wäre deshalb akzeptabel.
3.11 Artikel 12
Hinsichtlich der Einbindung der Kantone, sind einige Kantone (BE, NW, OW) nicht gewillt sich stärker an den Verwaltungskosten zu beteiligen oder der Meinung, dass diese sehr gering gehalten werden müssen. Andere sind offen, finden die Rolle der Kantone aber zu vage oder erwarten einen Verteilschlüssel (BS, GL, GR, SZ, TI).
GL, OBTG und SGV stellen die betriebswirtschaftliche Beurteilung der Einrichtung einer Aussenstelle in den Vordergrund. SG will sich aus der Finanzierung zurückziehen.
Hinsichtlich der Ausrichtung der Verwaltungskostenbeiträge an die Organisationen ist ZH für einen einheitlichen Finanzierungsschlüssel, der eine Gleichbehandlung sicherstellt (z.B.
Prozentsatz der erteilten Bürgschaften und eine Leistungskomponente). Die ArbG zieht der Berechnung der anrechenbaren Verwaltungskosten mittels Kontenplan den Status quo vor, d.h. eine Verteilung nach einem festen Schlüssel (Grundbeitrag, Anzahl Bewilligungen,
Bürgschaftsbestand). Letzteren befürworten auch OBTG und SGV.
Die Banken konstatieren, dass dieser Artikel Anreize schaffe, die einer effizienten Führung und Verwaltung kaum förderlich sind. Anreize zur effizienten Leistungserbringung und zur Generierung von Drittbeiträgen fehlen. Diese Problematik verstärke sich noch, da in Art. 2 Kriterien und Vorgaben für eine zweckmässige und kostengünstige Leistungserbringung fehlen.
3.12 Artikel 13
ArbG meint, die Formulierung ist zu weit gefasst, „die übrigen“ sei zu streichen.
OBTG und SGV fordern Garantie, dass nachrangige Darlehen keine Belohnung für eine offensive und extensive Bewilligungspolitik sind.
3.13 Artikel 14
ArbG meint, eine ergänzende Gesuchstellung für Verlust- und Verwaltungskostenbeiträge sei nicht notwendig.
3.14 Artikel 15
ArbG meint, die Verwaltungskostenbeiträge von jährlich CHF 3 Mio. seien nicht aufgrund von Schätzungen der Verluste bzw. der ungedeckten Verwaltungskosten zu leisten, sondern –
Kurzbericht über die Ergebnisse der Anhörung Seite 3/4