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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
7 Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologi-
schen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)
7.1 Ausgangslage
Die Öko-Qualitätsverordnung ist seit 2001 in Kraft. Aufgrund der Erfahrungen, die in den letzten Jahren gesammelt wurden und aufgrund von Arbeiten der Forschungsanstalten wird die Verordnung nun gezielt ergänzt und optimiert. Wie bis anhin werden die Beiträge nur für die landwirtschaftliche Nutzfläche ausgerichtet werden.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
• Festlegung einer einheitlichen Finanzhilfe durch den Bund aufgrund der Neugestaltung des Fi-
nanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
• Abgeltung der biologischen Qualität von extensiv genutzten Weiden, Waldweiden und Rebflächen
mit natürlicher Artenvielfalt. Die Kriterien werden wie bisher bei den extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen in technischen Ausführungsbestimmungen des BLW festgehalten.
• Erhöhung der Beiträge für die biologische Qualität und Vernetzung von der Tal- bis in die Bergzo-
ne II.
• Erhöhung der Beiträge für die biologische Qualität der Hecken, Feld- und Ufergehölze und Hoch-
stamm-Feldobstbäumen in allen Zonen.
• Konkretisierung der Anforderungen an die Vernetzung.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Biologische Qualität
Abs. 1
Neu können auch Beiträge für die biologische Qualität von extensiv genutzten Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ausgerichtet werden.
Art. 6 Verpflichtungsdauer
Abs. 1
Nach Ablauf einer Verpflichtungsperiode kann der Landwirt entscheiden, ob er sich für weitere 6 Jahre verpflichten will. Durch die Präzisierung, dass auch weitere Verpflichtungsperioden 6 Jahre dauern, kann an der Vorgabe festgehalten werden, dass innerhalb von 6 Jahren eine Kontrolle erfolgen muss.
Mit der Ergänzung in Absatz 1bis wird sichergestellt, dass nach Abbruch eines Vernetzungsprojekts keine Beiträge mehr ausbezahlt werden, auch wenn die 6-jährige Verpflichtungsdauer noch nicht beendet ist. Bewirtschaftungsvorgaben werden ebenfalls hinfällig.
Art. 7
Mit der NFA wird die unterschiedliche Finanzkraft der Kantone direkt ausgeglichen. Deshalb fällt die Abstufung der Kantone aufgrund ihrer Finanzkraft weg. Da die ÖQV eine Verbundaufgabe von Bund und Kanton darstellt, wird an der Restfinanzierung durch Dritte festgehalten.