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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Öko-Qualitätsverordnung

Anhang 2: Mindestanforderungen an die Vernetzung

Die bis anhin sehr knapp gehaltenen Mindestanforderungen an die Vernetzung werden aufgrund der Erfahrungen konkretisiert. Wichtige Weisungen werden auf Verordnungsstufe gehoben. Insbesondere bei der Zieldefinition werden genaue Angaben gemacht, wie sie auszugestalten ist. Zudem werden Vorgaben gemacht in welche Richtung die Zielsetzung der Vernetzungsprojekte gehen muss. Zusätzlich wird die Projektverlängerung geregelt.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Durch die Anpassung der Restfinanzierung entstehen dem Bund keine Mehrkosten. Aufgrund der Beitragserhöhungen im Talgebiet bis und mit BZ II sowie der zusätzlichen Beiträge für die biologische Qualität entstehen Mehrkosten.

Für das Jahr 2006 wurden für die ÖQV rund 30 Mio. Franken Bundesbeiträge ausbezahlt. Ausgehend von einer weiteren Zunahme der Flächen, der Beitragserhöhungen und der zusätzlichen Beiträge für die biologische Qualität von extensiv genutzten Weiden und Waldweiden ist für das Jahr 2008 mit einem Finanzbedarf von 50 Mio. Franken zu rechnen. Die Umlagerung von Mitteln aus der abgeschafften Exportsubvention für Obstsaftkonzentrat und die Senkung der Beiträge für wenig intensiv genutzte Wiesen finanzieren einen Anteil dieses Mehrbedarfs. Der Finanzbedarf ist im Zahlungsrahmen 2008-2011 berücksichtigt.

7.4.2 Kantone

Die Beitragserhöhung im Talgebiet bis zur Bergzone II, sowie die Einführung von neuen Beiträgen für die biologische Qualität kann für die Kantone zu einer höheren finanziellen Belastung führen. Die Beteiligung der Kantone bei diesem Programm ist freiwillig. Die ÖQV ist sowohl auf das Landwirtschaftsgesetz als auch auf das Natur- und Heimatschutzgesetz abgestützt. Nach Artikel 78 der Bundesverfassung sind die Kantone für den Naturschutz zuständig. Die Beteiligung der Kantone an den entsprechenden Beiträgen entspricht den Vorgaben und der Zielsetzung der Bundesverfassung.

Ein kleiner Mehraufwand im personellen Bereich bei den Kantonen ist zu erwarten, da die kantonalen Anforderungen ergänzt werden müssen.

7.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Verordnung werden Leistungen im Rahmen der Multifunktionalität der Landwirtschaft abgegolten. Es handelt sich um öffentliche Güter, für die kein Markt besteht. Es gibt keine Alternative zur Finanzierung über die öffentliche Hand. Landwirte, die eine hohe Qualität beim ökologischen Ausgleich anstreben, können ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften. Dem Bund erwachsen keine zusätzlichen Kosten, die Mittel sind im Zahlungsrahmen enthalten.

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

7.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 76 Absatz 3 und 177 des LwG vom 29. April 1998 und Art. 26. des NHG vom 1. Juli 1966.