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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. f-h
1 Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach Artikel 40 DZV2 und Anhang Ziffer 3.1 DZV, welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen:
e.
f. extensiv genutzte Weiden;
g. Waldweiden (Wytweiden, Selven);
h. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.
Art. 6 Abs. 1, 1bis und 1ter
1 Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre.
bis
1 Wird das regionale Vernetzungsprojekt vor dem sechsten Jahr der Verpflichtungsdauer der Fläche beendet, entfällt die Verpflichtung der Bewirtschaftung und der Beitragszahlung nach Artikel 4.
1 SR 910.14
2 SR 910.13
2007–......