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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Öko-Qualitätsverordnung

Die Beiträge werden gezielt in den Defizitgebieten des ökologischen Ausgleichs erhöht. Zusätzlich werden extensiv genutzte Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt mit Beiträgen für die biologische Qualität abgegolten. Kleinflächige Elemente mit grossem Pflegeaufwand und grossem biologischen Wert werden stärker gefördert.

Art. 19 Eröffnung von Entscheiden, Berichterstattung

Die Namensänderung des Bundesamts für Umwelt wird berücksichtigt. Die periodische Berichterstattung der Kantone an den Bund wird klar definiert.

Art. 20 Weisungen technischer Art zum Anhang 1

Diese dienen dem BLW als Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der kantonalen Anforderungen. Der Artikel wird mit den ökologischen Ausgleichsflächen, die neu Beiträge für die biologische Qualität erhalten können, ergänzt.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Bereits angemeldete Flächen sind während der Verpflichtungsperiode von 6 Jahren von der Verordnungsanpassung nicht betroffen. Die Verordnungsänderung betrifft neu angemeldete Flächen sowie Flächen, die für eine weitere Verpflichtungsperiode angemeldet werden.

Anhang 1: Mindestanforderungen an die biologische Qualität

• Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen

Anforderungen, die in der DZV oder LBV geregelt sind, werden nicht mehr aufgeführt. Die Anforderungen an die Qualitätsbeurteilung werden im Detail in den Ausführungsbestimmungen definiert.

Durch die Integration des Verweises auf die Ausführungsbestimmungen können die weiteren inhaltlichen Doppelspurigkeiten gestrichen werden.

• Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Analog der Anforderungen an die extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen werden die Anforderungen für die extensiv genutzten Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt definiert. Zusätzlich zu den Pflanzenarten fliessen auch Strukturelemente in die Bewertung ein.

• Hochstamm-Feldobstbäume

Die Mindestanzahl Bäume wird an die diesbezügliche Vorgabe der DZV angepasst. Einzelbäume, die zu weit vom Obstgarten entfernt sind, tragen zum biologischen Wert des Obstgartens wenig bei. Die Definition eines Mindestabstandes zwischen den Bäumen wird von den Weisungen in die Verordnung übernommen. Viele Kantone haben eine Mindestdistanz vom Obstgarten zur Zurechnungsfläche von 50 m definiert. Untersuchungen haben gezeigt, dass die obstgartenbewohnenden Brutvögel zur Nahrungssuche bevorzugt kleine Distanzen zurücklegen. Aus diesem Grund wird die Maximaldistanz von 50 m vorgegeben. Die Typen der Zurechnungsflächen werden durch weitere wertvolle ökologische Ausgleichsflächen ergänzt.

Untersuchungen zeigen, dass der Trend der obstgartenbewohnenden Brutvögelarten weiterhin rückläufig ist. Die Qualität eines Obstgartens ist seine Grösse und die Dichte der Bäume sowie im Sinne der Nachhaltigkeit seine Altersstruktur. Zusätzlich ist das Nahrungsangebot für die obstgartenbewohnenden Arten wichtig. In diesem Sinn werden auch für die Hochstamm-Feldobstbäume Ausführungsbestimmungen definiert.