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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Bio-Verordnung Anhörung
Art. 16a Abs. 8
8 Tiere dürfen in der Wander- bzw. während der Hüteperiode auf nicht biologisch bewirtschafteten Flächen grasen, wenn sie von einer Weidefläche zu einer anderen Weidefläche getrieben werden. Die Aufnahme nicht biologischer Futtermittel in Form von Gräsern oder anderer Vegetation, die die Tiere in dieser Periode fressen, darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen.
Art. 16f Abs. 8
8 Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so darf zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden, wenn die Küken spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden.
Art. 23a Liste der Zertifizierungsstellen
1 Das Bundesamt erstellt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Kriterien von Artikel 29 Absatz 2 erfüllen.
Art. 24
Aufgehoben
Art. 24a Abs. 1
1 Einfuhren müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.
Art. 34 Abs. 1bis und 2
1bis Die Kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen.
2 Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle oder der kantonalen Veterinärdienste Verstösse fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.
Art. 39i Abs. 1 Bst. a
1 Wenn Futtermittel zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage zugekauft werden müssen und biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nicht biologische Futtermittel zugekauft werden. Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen:
a. bis zum 31. Dezember 2008: 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer, jedoch ausschliesslich Nebenprodukte aus der Lebensmittelherstellung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, unverarbeitete