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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Bio-Verordnung Art. 39j (neu) Einzelermächtigung

Die Ausstellung von Einzelermächtigungen ist nur noch als Übergangsbestimmung vorgesehen und soll 12 Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen (siehe Art. 23a) gestrichen werden.

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Die Änderungen haben weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht Auswirkungen für den Bund. 9.4.2 Kantone

Es sind weder personelle noch finanzielle Auswirkungen zu erwarten. Neu ist die Meldepflicht, welche die kantonalen Veterinärdienste gegenüber dem Bundesamt für Landwirtschaft und den Zertifizierungsstellen im Fall von festgestellten Verstössen gegen die Bio-Verordnung einzuhalten haben.

9.4.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind konform zum internationalen Recht.

9.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 15 LwG.