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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 5bis Bst. e, f und g

5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:

e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden oder der Kundin;

f. die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen;

g. der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung.

Art. 7 Abs. 1 und 3

1 Innerhalb eines Biobetriebes können Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 (LBV) jeweils als Gesamtheit nicht biologisch bewirtschaftet werden.

3 Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 LBV jeweils als Gesamtheit biologisch geführt werden.

Art. 8 Abs. 1

1 Betriebe, welche auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Für Nutzflächen gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar.

1 SR 910.18

2 SR 910.91

2007–......