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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Bio-Verordnung Anhörung

Futterrüben und Kartoffeln, Abgang aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Früchtesirup, Biertreber und Malztreber);

Art. 39j Einzelermächtigung

1 Das Bundesamt kann bis zwölf Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen die Vermarktung von Erzeugnissen, die nicht durch Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a zertifiziert sind, oder die aus Ländern stammen, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen.

2 Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die Voraussetzungen nach Artikel 22 tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel 23 aufgenommen wird.

3 Die gültigen Einzelermächtigungen sind auf der Internetseite des Bundesamtes öffentlich einsehbar.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz