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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
10 Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
10.1 Ausgangslage
Die EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft regelt die Details für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel die Anforderungen an die Kontrollbescheinigung bei der Einfuhr von biologischen Produkten.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Um die Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung mit der entsprechenden Gesetzgebung der EG gewährleisten zu können, müssen die neuen Importregelungen der EG nachvollzogen werden. Neu soll eine Liste mit anerkannten Zertifizierungsstellen geführt werden, durch die eine erleichterte Einfuhr möglich sein wird. Bis diese Liste erstellt und in Kraft ist, werden Einzelermächtigungen für den Import von Bioprodukten nur noch während einer Übergangsfrist erstellt. In der EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft wird der Hinweis auf den die Einzelermächtigung regelnden Artikel der Bio-Verordnung angepasst. Es handelt sich also um rein formale Änderungen.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 16a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
Abs. 1 Bst. b
Neu wird die Einzelermächtigung als Übergangsbestimmung in Artikel 39j der Bio-Verordnung geregelt.
Art. 16b Bestätigung der Einzelermächtigung
Abs. 1
Neu wird die Einzelermächtigung als Übergangsbestimmung in Artikel 39j der Bio-Verordnung geregelt.
Anhang 9, Teil A, Punkte 2, 4 und 16 und Teil B, Punkte 2 und 4
Neu wird die Einzelermächtigung als Übergangsbestimmung in Artikel 39j der Bio-Verordnung geregelt.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für den Bund.
10.4.2 Kantone
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.
10.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.