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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Bio-Verordnung
Art. 24 Einzelermächtigung
Aufgrund des Nachvollzugs der EU-Importregelung in Artikel 23a muss der Artikel 24 gestrichen werden. Einzelermächtigungen sollen nur noch während einer Übergangsfrist ausgestellt werden. Dies wird neu in der Übergangsbestimmung in Art. 39j geregelt.
Art. 24a Kontrollbescheinigung
Abs. 1
Es handelt sich um eine rein formale Änderung in Folge der Streichung von Artikel 24.
Art. 34 Kantone
Abs. 1bis
Durch die Aufhebung der Zertifizierungspflicht für die Schlachtung wird - wie in Art. 2 beschrieben - die Verantwortung für die Einhaltung der gemäss Bio-Verordnung relevanten Kontrollpunkte den kantonalen Veterinärdiensten übergeben. Dies hat für die kantonalen Veterinärdienste mit Ausnahme von nachfolgendem Absatz keinen Mehraufwand zur Folge, da diese Kontrollpunkte bereits heute im Rahmen ihrer Kontrollen überprüft werden.
Abs. 2
Die kantonalen Veterinärdienste müssen analog den kantonalen Lebensmittelbehörden allfällige Verstösse gegen die Bio-Verordnung dem Bundesamt für Landwirtschaft und den Zertifizierungsstellen melden. Dadurch wird die Einhaltung der Bio-Verordnung auf allen Stufen gewährleistet und die Gleichwertigkeit mit der EU sichergestellt.
Art. 39i Futtermittel aus nicht biologischem Anbau
Abs. 1 Bst. a
Die Übergangsbestimmung über die Fütterung von Futtermitteln aus nicht biologischem Anbau für Wiederkäuer wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Ab 1. Januar 2008 werden aber nicht mehr alle Futtermittel wie bis anhin, sondern nur noch Nebenprodukte aus der Lebensmittelherstellung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, unverarbeitete Futterrüben und Kartoffeln, Abgang aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Früchtesirup, Bier- und Malztreber) zugelassen.
In der biologischen Landwirtschaft besteht der Grundsatz, dass Biotiere mit Biofuttermitteln gefüttert werden müssen. Die EG hat im Jahr 2005 einen Fahrplan für die Reduktion nicht biologischer Futtermittel beschlossen, welchen die Schweiz im Rahmen des autonomen Nachvollzugs übernommen hat. Danach soll ab 2008 für Wiederkäuer kein nicht biologisches Futter mehr erlaubt sein. Die Bioproduzenten (vertreten durch Bio Suisse und die Bio-Bergallianz) haben in letzter Zeit festgestellt und signalisiert, dass die Reduktion der zulässigen nicht biologischen Futtermittel für Wiederkäuer auf 0% ab dem 1. Januar 2008 kaum machbar sei, weil einige Futtermittelkomponenten nur in ungenügender Menge oder gar nicht biologisch vorhanden seien.
Abklärungen mit der Europäischen Kommission haben ergeben, dass bisher kein Mitgliedstaat einen Antrag auf Lockerung der ab 2008 geltenden Fütterungsvorschriften gestellt hat. Informell ist aber bekannt, dass einige Mitgliedstaaten (z.B. Österreich) ähnliche Versorgungsprobleme kennen. Man kann annehmen, dass diese sich im Laufe des Jahres noch um eine Erstreckung der Frist bemühen werden.
Die Kommission schliesst nicht aus, dass aufgrund der sich im Moment in Gesamtrevision befindlichen EG-Verordnung ab 2009 eine Möglichkeit für „regionale Ausnahmen“ im Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, welche auch mehr Flexibilität im Bereich der Fütterungsvorschriften ermöglichen würde. Wann der entsprechende Entscheid fällt, ist im Moment offen. Es ist anzunehmen, dass bis Ablauf der verlängerten Übergangsbestimmung die neue Regelung in der EU bekannt sein wird. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Erstreckung der Frist, beschränkt auf ein Jahr und einige wenige Futterkomponenten, das Äquivalenzabkommen mit der EU nicht gefährden kann.