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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes

Abs. 1

Im Sinne des Bestimmtheitsgebots werden die Abgrenzungskriterien klimatische Lage, Verkehrslage und Oberflächengestaltung präzisiert. Die bisherigen Kriterien bleiben unverändert gültig. Neu wird jedoch verdeutlicht, welche Elemente bei der Überprüfung der Zonengrenzen ausschlaggebend sind. Abs. 2

Mit der Abschaffung der Übergangszonen können auch die Kriterien für deren Abgrenzung gestrichen werden. Die Buchstaben a und b werden aufgehoben. Absatz 2 regelt nur noch die Abgrenzungskriterien der Hügelzone, welche im Grundsatz gleich bleiben. Einzig der bisher bestehende fakultative Einbezug der Bodenverhältnisse wird aufgehoben, da ungünstige Bodenverhältnisse überall auftreten können und sich dieses Kriterium deshalb schlecht zur Unterteilung des Talgebietes eignet.

Abs. 3

Die Umschreibung der Talzone ist aufgrund der Anpassung von Artikel 1 Absatz 4 erforderlich.

Art. 6 Änderung von Zonengrenzen

Abs. 2

Auf Gesuche um Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet soll nur noch eingetreten werden, wenn effektiv Unklarheit darüber besteht, ob die bestehende Zoneneinteilung nach Massgabe der Kriterien korrekt ist. Gesuchstellende müssen deshalb nachweisen, dass seit 1990 eine ganzjährige Bewirtschaftung und nicht bloss eine saisonale Weidenutzung stattfindet. Andernfalls wird auf das Begehren verfügungsweise nicht eingetreten und es erfolgt keine materielle Prüfung. Die Einführung des Eintretenskriteriums steht in Einklang mit dem Ziel der Abgrenzung des Sömmerungsgebietes, wonach keine traditionelle Sömmerungsfläche mehr in LN umgewandelt werden soll.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Keine Auswirkungen finanzieller oder personeller Art.

11.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen finanzieller oder personeller Art.

11.4.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

11.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des LwG vom 29. April 1998.