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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf vom 29. Juni 2007

12 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesse-

rungsverordnung, SVV)

12.1 Ausgangslage

Das bestehende Konzept zur Unterstützung von Strukturverbesserungen soll grundsätzlich beibehalten werden. Anpassungen werden nötig als Folge der vom Parlament beschlossenen Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes. Eingeflossen sind auch Konsequenzen aus der Neugestaltung der Finanzen und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA), weil die Strukturverbesserungen zu den Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen gehören. Im Weiteren sind die in der Verordnung vorgeschlagenen Unterstützungsmöglichkeiten auf die Teilrevision des Raumplanungsrechts abgestimmt. Die Ausführungsbestimmungen wurden zudem aufgrund von Erfahrungen im Vollzug der bisherigen Instrumente angepasst.

12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Für den produzierenden Gartenbau als neuer Betriebszweig mit begrenzter Unterstützung sind zusätzliche Regelungen zur Abgrenzung und Definition gegenüber den anderen Betriebsformen eingeführt worden.

Neu auf Verordnungsstufe eingeführt wird die gesetzliche Unterstützungsmöglichkeit gewerblicher Kleinbetriebe, welche landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse mit einer hohen Wertschöpfung verarbeiten und vermarkten. Insbesondere die Definition der gewerblichen Kleinbetriebe sowie die Eckwerte für deren Unterstützung müssen bestimmt werden. Soweit der Gesetzestext dies zulässt, wird die Unterstützung mit derjenigen vergleichbarer bäuerlicher Produzentenorganisationen harmonisiert.

Der erforderliche Arbeitsbedarf in Standardarbeitskräften (SAK) als einzelbetriebliches Eintretenskriterium wird angepasst und nach Massnahmen differenziert.

Die Obergrenzen bezüglich Berücksichtigung der Vermögen der Gesuchsteller und die Höchstsummen für Investitionskredite werden an die Strukturentwicklungen, die mit zunehmend höheren Investitionsbedürfnissen verbunden sind, angepasst.

Bei den Bodenverbesserungen wird das mit der Teilrevision der SVV vom 8.11.2006 bei den Projekten zur regionalen Entwicklung eingeführte Beitragsmodell sinngemäss auch bei den anderen Massnahmen angewendet. Die Grundbeiträge sind wie bisher abgestuft nach den Massnahmenkategorien „umfassende gemeinschaftliche-“, „gemeinschaftliche-“ und „einzelbetriebliche Massnahmen“ sowie nach Beitragszonen, aber nicht mehr nach Finanzkraft der Kantone. Für diverse zusätzliche Leistungen im öffentlichen Interesse sowie für besondere Erschwernisse und Wiederherstellungen nach Unwetterereignissen werden Zuschläge gewährt, wobei das gesetzliche Beitragsmaximum nicht überschritten werden darf.

Im landwirtschaftlichen Hochbau wird der Beitrag für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude an Raufutter verzehrende Tiere nicht mehr nach der Anzahl GVE begrenzt, sondern als Maximalbeitrag pro Betrieb angegeben. Die Unterstützung von BTS-Ställen wird zulasten von Anbindställen gestärkt.

Die Gewährung von Investitionskrediten ist ebenfalls nicht mehr auf eine maximale Anzahl GVE ausgerichtet. Die Begrenzung erfolgt über den in der Verordnung aufgeführten maximalen Investitionskredit pro Betrieb. Analog zu den Beiträgen werden auch hier die BTS-Ställe stärker unterstützt und der Investitionskredit gegenüber Anbindeställen um 50 Prozent pro GVE erhöht. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Ausnutzung der Grenzen.