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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Für landwirtschaftliche Wohnhäuser kann ab einer bestimmten Grösse über ein degressives Modell noch ein reduzierter Investitionskredit gewährt werden. Für Bauten nach Minergiestandard wird ein Anreiz geschaffen.

Bei der Starthilfe als Investitionskredit für ausgebildete Landwirte bis zum 35. Altersjahr erfolgt eine differenziertere Abstufung der Betriebsgrössen bzw. Standardarbeitskräfte, um den Investitionsbedürfnissen grösserer Betriebe gerecht zu werden.

Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Betrieben im Ausland kann bei Betrieben mit Spezialkulturen neu die Basiserschliessung mit Strom und Wasser mit Beiträgen unterstützt werden. Für einzelbetriebliche Massnahmen können Investitionskredite zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, wie Hagelnetze, Regenabdeckungen oder Hochtunnel, gewährt werden. Neu mit Investitionskrediten unterstützt werden auch gemeinschaftliche Anlagen zur Produktion von Energie aus Biomasse.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Bedingt durch die gesetzliche Unterstützungsmöglichkeit der gewerblichen Kleinbetriebe wird der Hinweis auf Art. 107a Absatz 2 LwG im Ingress ergänzt.

Art. 2 Begriff

Abs. 1

Der bisherige Artikel wird zu Absatz 1. Zudem wird die Unterstützung des produzierenden Gartenbaus sowie der gewerblichen Kleinbetriebe den Bestimmungen für einzelbetriebliche Massnahmen unterstellt.

Neu werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 LwG Betriebe des produzierenden Gartenbaus mit Strukturverbesserungsmassnahmen gefördert. Diese Betriebe sind in der Raumplanung und im Bäuerlichen Bodenrecht den landwirtschaftlichen Betrieben gleichgestellt. Mit dieser Unterstützung wird eine Annäherung der inländischen Produktionsbedingungen an diejenigen unserer Nachbarländer erreicht. In der EU gelten diese Betriebe als landwirtschaftlich und profitieren von den dort geltenden Fördermassnahmen. Unter dem Begriff “Produzierender Gartenbau“ können Betriebe berücksichtigt werden, die Pflanzen ansäen oder Setzlinge auspflanzen und gross ziehen. Dazu zählen Baumschulen oder Betriebe, die Zierpflanzen, Blumen oder Setzlinge für den Gemüsebau produzieren. Der produzierende Gartenbau ist analog zum Raumplanungsrecht gegenüber den gartenbaulichen Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben abzugrenzen. Die Berechnung der Investitionshilfen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie für bäuerliche Gemüsebaubetriebe.

Die mögliche Unterstützung wird in den einzelnen Artikeln (Art. 14 Abs. 4, Art. 44 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2) geregelt. Ausgeschlossen von Investitionshilfen wird der produzierende Gartenbau bei der Starthilfe, der Diversifizierung, bei Wohnbauten sowie dem gemeinschaftlichen Kauf von Maschinen und Fahrzeugen.

Für gewerbliche Kleinbetriebe gelten die Voraussetzungen nach Artikel 10a. Die Grundsätze für die Investitionshilfen sind in den Artikeln 19d und 45a geregelt. Die gewerblichen Kleinbetriebe sind Einzelunternehmen. Trotzdem ist gemäss den parlamentarischen Beratungen bei der Unterstützung eine Gleichstellung mit den gemeinschaftlichen Massnahmen bäuerlicher Produzentenorganisationen anzustreben.