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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Anhörung

2 Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat.

3 Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer anderen Zone zugeordnet ist.

Art. 6 Abs. 2

2 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz