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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 8
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4,5 und 6 (neu)
4 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 erfolgt:
a. durch Versteigerung für 400 Tonnen brutto;
b. nach Massgabe der Inlandleistung; das Bundesamt legt für Kaufverträge für Schweizer Ware einen Schlüssel zur Verteilung der Zollkontingentsanteile fest. Die Kaufverträge müssen sich auf die entsprechende Kontingentsperiode beziehen und innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen.
5 Ist die Summe der nach Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b zugeteilten Kontingentsanteile zuzüglich 400 Tonnen brutto kleiner als die durchschnittliche Importmenge zum KZA und AKZA der drei vorangehenden Kontingentsperioden, wird die Differenz durch Erhöhung der in Absatz 4 Buchstabe a festgesetzten Menge ausgeglichen.
6 Die zusätzliche Menge gemäss Absatz 4 Buchstabe a wird in zwei gleichen Tranchen versteigert. Die Versteigerung erfolgt für die Perioden Mai bis Juli bzw. August bis Oktober. Die beiden Hälften werden einzeln versteigert.
1 SR 916.121.10
2007–......