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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf vom 29. Juni 2007

18 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

18.1 Ausgangslage

Die Überarbeitung von Artikel 63 (neue Klassierung in Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, in Landweine und in Tafelweine) und von Artikel 64 (Harmonisierung der Kontrollen, risikobasierte Kontrolle und Eigenkontrolle) sowie die Aufhebung der Artikel 65 und 67 bis 69 erfordern eine Teilrevision der Weinverordnung.

18.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Nach Artikel 63 Absatz 2 LwG kann der Bundesrat, unter Berücksichtigung der spezifischen Produktionsbedingungen der jeweiligen Gebiete, natürliche Mindestzuckergehalte sowie Höchsterträge pro Flächeneinheit für Weine mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) und Landweine (LW) festlegen. Die Umsetzung dieser Bestimmung für die AOC-Weine bedingt eine Einteilung des schweizerischen Weinbaugebiets nach einem oder mehreren Unterscheidungskriterien. Hierbei wurden die vorherrschenden roten und weissen Gewächse der einzelnen Kantone berücksichtigt. Entsprechend diesem Ansatz werden drei Weinregionen unterschieden: Die Westschweiz mit den Rebsorten Gutedel, Blauburgunder und Gamay; die Deutschschweiz mit den Rebsorten Müller-Thurgau und Blauburgunder sowie die italienische Schweiz mit den Rebsorten Chardonnay und Merlot. Für jede einzelne Region werden die Mindestanforderungen betreffend den natürlichen Mindestzuckergehalt und den Höchstertrag in Bezug auf die vorherrschenden Rebsorten festgelegt.

Bei den Landweinen (LW) legt der Bundesrat die Anforderungen an das geografische Gebiet, den natürlichen Mindestzuckergehalt und die Ertragsbeschränkung pro Flächeneinheit fest. Neu sind die Kantone nicht mehr für die Regelung der LW zuständig, wenn diese nicht ausschliesslich auf ihrem Kantonsgebiet hergestellt werden und keine eigene traditionelle Bezeichnung führen. Die Regelung der Tafelweine (TW) fällt ebenfalls in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Zur besseren Harmonisierung einerseits der Weinlesekontrolle zwischen den Kantonen und andererseits der Weinhandelskontrolle zwischen der vom Bundesrat bezeichneten Kontrollstelle und den von den Kantonen mit der gleichwertigen Kontrolle der Selbsteinkellerer beauftragten Stellen wurden gemeinsame Grundsätze bestimmt. Auf diese Weise wird der Zusammenhang zwischen der Weinlesekontrolle und der Weinhandelskontrolle verstärkt, deren Glaubwürdigkeit von einander abhängt. Sowohl die Weinlesekontrolle als auch die Weinhandelskontrolle sollen nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der Überprüfung mittels Risikoanalyse erfolgen. Die Pflichten der Produzenten, Einkellerer, Kantone und Kontrollstellen sind in der Verordnung festgehalten und stellen die Harmonisierung der Kontrollen sicher. Eine Bestimmung räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, auf Wunsch eine systematische Weinlesekontrolle beizubehalten. Sämtliche Kontrollvorschriften sind am Ende dieser Verordnung zusammengefasst. Die Verordnung über die Weinhandelskontrolle wird daher aufgehoben.

18.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Bst. g, Art. 5 Abs. 1 und 3 und Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

Der Ausdruck „gewerbliche Weinerzeugung“ wird durch den Begriff „Weinerzeugung“ ersetzt. Der Zusatz „gewerblich“ hat in der Vergangenheit zu Diskussionen geführt, da er darauf schliessen lässt, dass neben der gewerblichen eine nichtgewerbliche Weinproduktion besteht. In der Praxis ist indessen eine nichtgewerbliche Weinerzeugung nur auf Flächen möglich, für welche die Ausnahmeregelung von höchstens 400 m2 nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung gilt.

Art. 7a Abs. 1 Bst. a Umstellungsbeiträge

Der Verweis am Ende des Satzes muss angepasst werden.