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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen
Abs. 6 (neu)
Die Versteigerungsmenge wird in zwei Tranchen aufgeteilt. Die beiden Tranchen werden einzeln zu verschiedenen Zeitpunkten versteigert. Die Importeure erhalten so die Möglichkeit, im Laufe der Kontingentsperiode in Abhängigkeit ihrer Situation weitere Zollkontingentsanteile zu ersteigern.
17.4 Auswirkungen
Die Änderung hat keine anderweitigen Auswirkungen zur Folge als die im Rahmen der Änderungen der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) beschriebenen.
17.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
17.6 Rechtliche Grundlage
Rechtsgrundlage bildet Artikel 21 LwG.