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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung
Art. 8 und 9
Die beiden Artikel werden in Abschnitt 3b „Weinlesekontrolle“ überführt.
Art. 10b Weinbaugebiete
Nach Artikel 63 Absatz 2 LwG kann der Bundesrat natürliche Mindestzuckergehalte sowie Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen, sofern er die spezifischen Produktionsbedingungen der verschiedenen Gebiete berücksichtigt.
Damit die Einstufung kohärent und die Gleichwertigkeit mit der europäischen Weingesetzgebung weiterhin anerkannt ist, werden die Anforderungen an die Ertragsbegrenzungen und die natürlichen Mindestzuckergehalte konkretisiert. Nach dem Wortlaut von Artikel 63 Absatz 2 muss bei der Festlegung der Mindestanforderungen den spezifischen Produktionsbedingungen der einzelnen Regionen Rechnung getragen werden; ein gesamtschweizerischer Höchstertrag und Mindestzuckergehalt, wie nach geltender Gesetzgebung vorgesehen, ist mit der neuen Rechtsgrundlage nicht mehr vereinbar. Das Schweizer Weinbaugebiet wird daher in verschiedene Regionen aufgeteilt, wobei die wichtigsten roten und weissen Gewächse der einzelnen Kantone einbezogen werden. Gemäss diesem Ansatz lassen sich drei Weinbaugebiete unterscheiden: Die Westschweiz (einschliesslich Bielerseeregion des Kantons Bern) mit den Rebsorten Gutedel, Blauburgunder und Gamay, die Deutschschweiz mit den Rebsorten Müller-Thurgau und Blauburgunder sowie die italienische Schweiz (einschliesslich die Mesolcina) mit den Rebsorten Chardonnay und Merlot. Trauben aus diesen Gebieten unterstehen neu spezifischen Bestimmungen über den natürlichen Mindestzuckergehalt und den Höchstertrag pro Flächeneinheit.
Art. 11 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Abs. 1 und 2
Dieser Absatz enthält die Begriffsbestimmung für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) und legt die Kriterien fest, welche die Kantone bei der Umsetzung ihrer jeweiligen AOC berücksichtigen müssen. Im Vergleich zu den geltenden Bestimmungen wurden die Kriterien näher umschrieben, indem die Pflichten der Kantone wie beispielsweise die Erstellung eines Verzeichnisses der für AOC-Weine zugelassenen Rebsorten oder die Festlegung eines natürlichen Mindestzuckergehalts für die einzelnen zugelassenen Rebsorten explizit festgehalten sind. Im Falle der Produktion von AOC-Weinen können die Kantone zusätzlich zur Vorschrift, dass die Trauben aus dem für die AOC abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, weitere Anforderungen aufstellen. So können sie beispielsweise verlangen, dass die Weinbereitung oder die Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet zu erfolgen hat.
Abs. 3
Nachbarkantone können weiterhin ihre kontrollierten Ursprungsbezeichnungen über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen, sofern es sich dabei um eine gut abgegrenzte geografische Einheit handelt. Im Falle einer solchen Ausdehnung müssen die kantonalen Anforderungen an das gemeinsame geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung identisch sein; die entsprechenden Anforderungen können entweder in einem einzigen Reglement oder in zwei kantonalen Reglementen festgeschrieben werden.
Abs. 4
Für die Kontrolle der Bestimmungen über die AOC-Weine sind allein die Kantone zuständig. Sie legen die notwendigen Anforderungen fest, damit ein hohes Qualitätsniveau ihrer AOC-Weine sichergestellt ist und die Glaubwürdigkeit ihrer Bezeichnungen verstärkt wird. Die Kantone bestimmen die Kontrollelemente, anhand derer sich die Übereinstimmung der AOC-Weine mit den Anforderungen überprüfen lässt. Die Kontrolle gewisser Anforderungen (z.B. natürlicher Mindestzuckergehalt, Ertragsbegrenzung) kann von bereits bestehender Kontrollen für die Weine der verschiedenen Klassen übernom-