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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
a. mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs enthalten;
b. in organisch und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden;
c. Bodenverbesserungsmittel dürfen in der Trockensubstanz insgesamt höchstens 3% von einem oder mehreren folgender Stoffe enthalten: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel;
d. Ausgangsstoffe, die Arzneimittel enthalten, dürfen Düngern nicht zugesetzt werden.
2 Bei Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt (> 28 % N) sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
a. Porosität (Ölrückhaltevermögen): Das Ölrückhaltevermögen des Düngers darf nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25 bis 50 °Celsius 4 Gewichtsprozente nicht übersteigen.
b. Brennbare Stoffe: Der Gewichtsanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen, bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5% nicht mehr als 0,2% und bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5%, aber mindestens 28 Gewichtsprozent, nicht mehr als 0,4% betragen.
c. pH-Wert: Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngers in 100 ml Wasser hat einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufzuweisen.
d. Korngrössen: Höchstens 5 Gewichtsprozente des Düngers dürfen ein Sieb von 1 mm Maschenweite und höchstens 3 Gewichtsprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren.
e. Chlor: Der Chlorgehalt des Düngers darf höchsten 0,02 Gewichtsprozent betragen.
f. Schwermetalle: Der Dünger darf keinerlei absichtlich beigefügte Schwermetalle enthalten.
g. Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 4 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) Mischdünger: durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltenen Dünger;
b) Düngerlösung: Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;