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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Düngerbuch-Verordnung
gemacht. Holzasche aus kleinen Feuerungen wird meistens auf der eigenen Fläche angewandt und nicht in Verkehr gebracht, was weiterhin möglich ist.
Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Düngertypen und von Mischungen zweier oder mehrerer Typen ist geregelt. Die Abgrenzungen ergeben sich aus den Definitionen sowie den Kennzeichnungsbestimmungen, insbesondere der Nennung der Ausgangsmaterialien bei Düngern mit organischer Substanz. Auf der Basis der Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes wurde für die Abgrenzung von Hofdüngern zu anderen Düngertypen, insbesondere Kompost, bisher die 50% Regel angewendet. Das heisst, Produkte die mehr als 50% Hofdünger enthielten, mussten als Hofdünger in Verkehr gebracht werden. Mit der Definition von Gärmist und Gärgülle wird die Anwendung der 50% Regel für Produkte aus der Co-Vergärung hinfällig. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Raumplanungsgesetzes (Art. 16a) erhalten die Kantone durch das Bewilligungsverfahren zonenkonformer Biogasanlagen in der Landwirtschaftszone die Möglichkeit, die Menge der zu verarbeiteten Biomasse mit einem engen Bezug zur Landwirtschaft (z. B. Hofdünger) selbst festzulegen. Organische Mischdünger zum Beispiel aus 50% Kompost und Mist können in Zukunft auch als organische Mehrnährstoffdünger in Verkehr gebracht werden, wenn die Mindestanforderungen an die Nährstoffe erfüllt sind und die Ausgangsmaterialien deklariert werden.
Anhang 2
Im Anhang 2 werden in Übereinstimmung mit der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) jene Ausgangsmaterialen erwähnt, dessen Verwendung als oder in Düngern eine Bewilligung erfordert.
Anhang 3
Für die langfristige nachhaltige Nutzung des Bodens sollte der Eintrag von Schadstoffen nicht höher sein als der Austrag über die Erntegüter. Dieses Ziel wird mit den Bestimmungen zum Bodenschutz über die Höchstfrachtenregelung angestrebt. Im Anhangs 3 sind für Schadstoffe jene Höchstfrachten angegeben, die pro Hektare und Jahr (im Durchschnitt von 3 Jahren) nicht überschritten werden dürfen. Es handelt sich dabei um eine bereits bestehende Tabelle. Neu ist, dass diese Tabelle für alle Dünger gilt, die in Verkehr gebracht werden. Die Höchstfrachtenregel ist bei Kompost, Gärgut und Presswasser zwingend anzuwenden, wenn ein Schadstoffgrenzwert maximal zu 50% überschritten wird.
Anhang 4
Der Anhang 4 wurde inhaltlich und strukturell mit den Bestimmungen der EG-Verordnung 2003/2003 harmonisiert.
Anhang 5
Im Anhang 5 wird der Bereich Dünger in der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft ans Düngerrecht angepasst.
Die Anpassung des Titels und die Definition von Präparaten zeigt, dass Präparate und Substrate nicht über das Düngerrecht geregelt sind. Die biologisch-dynamischen Landwirtschaft kennt Präparate, die auch Dünger sein können. Der Anhang 2 wird mit einem Einleitungssatz ergänzt, damit dies weiterhin möglich sein wird.
Obwohl der Anhang 2 mit dem EG harmonisiert ist, widersprechen gewisse Bezeichnungen dem schweizerischen Düngerrecht. Deshalb wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, damit die Begriffe sauber auseinandergehalten werden können. So wurde zum Beispiel die Bezeichnung „Kompost aus tierischen Exkrementen“ geändert in „kompostierter Stallmist aus tierischen Exkrementen, weil gemäss der Dünger-Verordnung der Begriff Kompost für fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches und mikrobielles Material steht. Unter diese Definition können reine kompos-