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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Düngerbuch-Verordnung
tierte Hofdünger nicht summiert werden. An Stelle von kompostierter Stallmist wäre auch die Bezeichnung Mistkompost eine Alternative. Eine weitere redaktionelle Anpassung betrifft die kompostierten und fermentierten Haushaltabfälle (Kompost und Gärgut). Holzasche wird gemäss den Bedingungen des Düngerrechts neu beschrieben, und auf Grund der Schadstoffbelastung von Holzasche wird eine Differenz zum spezifischen EG-Recht zum Nachteil der Schweiz geschaffen. Im Weiteren werden die Extrakte und Präparate zum Untertitel Präparate verschoben und anders definiert.
21.4 Auswirkungen
21.4.1 Bund und Kantone
Die Anpassungen werden keine zusätzlichen personellen noch finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone haben.
21.4.2 Volkswirtschaft
Die Angleichung des Düngerrechts im Bereich der Mineraldünger mit dem entsprechend harmonisierten Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) erleichtert die Einfuhr und das Inverkehrbringen von EG-Düngern. Der administrative Aufwand der Verwaltung und für die Inverkehrbringer wird reduziert. Die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Meldepflicht sowie die neue Definition der Düngertypen insbesondere bei organisch und organisch-mineralischen Düngern werden Erleichterungen im Meldewesen bringen. Zusätzlich muss die Anmeldung nur noch alle 10 statt 5 Jahre bestätigt werden. Die Einfuhr für den Eigengebrauch kann unter Beachtung der Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung von Düngern dank der Angleichung des schweizerischen Chemikalienrechts an die Bestimmungen der EG auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt und erleichtert werden. Die Anpassungen des Düngerrechts wird somit die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den administrativen Aufwand vereinfachen und somit die Kosten reduzieren.
21.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
21.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 4, 7, 14, 19, 21a, 24 und 32 der Dünger-Verordnung.