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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
22 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung)
22.1 Ausgangslage
Mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den 1. Januar 2008 werden die Bundesbeiträge zur Förderung der Tierzucht im Umfang der bisherigen Kantonsbeteiligung erhöht. Die Kantone werden die auf das Bundesrecht abgestützten Massnahmen nicht mehr mitfinanzieren müssen. Wie bisher wird für die einzelnen Tierkategorien (Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Milchschafzucht) je ein Höchstbetrag pro Jahr festgelegt.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) untersuchte im Jahre 2006 die Zuchtförderung und kam zum Schluss, dass die finanziellen Mittel in hohem Masse zweckdienlich und zielgerichtet eingesetzt wurden. Sie stellte aber auch ein Verbesserungspotential in den Bereichen der Anerkennung von Zuchtorganisationen (ZO) und bei den ausgewählten Förderkriterien, die falsche Anreize setzen könnten, fest. Im Weiteren bemängelte sie die Kleinstsubventionen an sehr kleine ZO, die weder eine eigenständige noch eine effiziente Zuchttätigkeit sicherstellen können.
Um verschiedene Optionen zur Förderung der Honigbienenhaltung zu evaluieren, wird das BLW nach den Sommerferien 2007 eine Arbeitsgruppe einsetzen. Auf Grund der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe könnte gegebenenfalls mit einer Ergänzung der Tierzuchtverordnung auch die Zucht von Honigbienen mit Beiträgen unterstützt werden.
Die finanzielle Förderung der Neuweltkamelidenzucht wurde geprüft. Auf Grund des Herdebuchbestandes von lediglich 300 Tieren würde diese Tierkategorie die vorgeschlagene Förderschwelle (vgl. Art. 12 Abs. 2) nicht erreichen, so dass auf eine entsprechende Festlegung der finanziellen Unterstützung in der Tierzuchtverordnung vorerst verzichtet wird.
Aufgrund der zahlreichen Änderungen wird die Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 1998 (TZV 98) aufgehoben und die Bestimmungen werden in eine neue Tierzuchtverordnung (TZV 07) überführt.
22.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Förderungsbereiche sowie die Kriterien für die Anerkennung von ZO werden präziser bestimmt. Die bisher unbefristete Anerkennung einer ZO wird auf 10 Jahre befristet, wie es im deutschen Tierzuchtrecht der Fall ist. Den nach bisherigem Recht anerkannten ZO wird eine Übergangsfrist bis Ende 2009 gewährt. Vor Ablauf dieser Frist können sie dem BLW ein neues Gesuch stellen, damit es die Erfüllung der Voraussetzungen nach den teils überarbeiteten Kriterien überprüfen kann.
Die bisher geförderten Massnahmen bleiben für die Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegenzucht grösstenteils unverändert. Die jeweiligen Höchstbeträge je Tierkategorie werden mehrheitlich infolge des NFA verdoppelt. Die Milchleistungsprüfungen beim Rindvieh werden neu nach der Anzahl Milchproben (Milchwägungen) abgerechnet. Für die Schweinezucht werden gleich wie für die anderen Tierkategorien die Beiträge neu in der Tierzuchtverordnung festgelegt, so dass auf eine vorgängige Anhörung der Schweinezuchtorganisationen verzichtet werden kann.
Jede anerkannte ZO erhielt bislang grundsätzlich Zuchtbeiträge von Bund und Kantonen. Dies führte teilweise zu Kleinstsubventionen, welche neu mit einer sogenannten Förderschwelle vermieden werden. Ab 2009 sollen ausschliesslich ZO finanziell gefördert werden, welche insgesamt Zuchtbeiträge von mindestens 30'000 Franken pro Jahr erhalten. Dies setzt einen Mindestbestand an Zuchttieren voraus.
Gestützt auf Art. 177a LwG können ferner neu Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung über tiergenetische Ressourcen mitfinanziert werden.