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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Tierzuchtverordnung

grundsätzliche Anerkennung ist aus internationaler Sicht notwendig, damit mit den Zuchttieren Handel getrieben werden kann. Die Kriterien für die Subventionswürdigkeit sind in den Art. 141 und 143 LwG zu finden. Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die unter anderem eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. Die Zuchtförderung soll zudem eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten. Bei kleinen Herdebuchbeständen können diese Kriterien nicht erfüllt werden, weil beispielsweise ein Grossteil der Genetik importiert werden muss und weil eine effiziente, kostengünstige züchterische Tätigkeit kaum sichergestellt werden kann. Wie zu Art. 2 ausgeführt, werden zwar keine minimalen Tierbestände je Tierkategorie bei der Anerkennung einer ZO definiert, hingegen wird mit der Förderschwelle die Subventionswürdigkeit abgegrenzt. Um die Förderschwelle zu überschreiten sind in der Rindviehzucht ungefähr 1'600, in der Schafzucht (ohne Milchschafe) 1'200, in der Milchschaf- und Ziegenzucht ungefähr 600 und in der Pferdezucht mehrere Hundert Herdebuchtiere nötig. Da die Beitragskriterien jedoch nach Kategorie sehr unterschiedlich sind, kann auch die Zahl der benötigten Herdebuchtiere stark variieren; dies gilt insbesondere bei der Pferdezucht. Mit der Einführung der Förderschwelle werden künftig rund 15 anerkannte, kleine ZO, vor allem Pferdezuchtorganisationen, die heute staatlich gefördert werden, keine Mittel mehr erhalten. Die Förderschwelle soll jedoch erst Anfang 2009 in Kraft treten, um den Organisationen die Möglichkeit für Anpassungen oder Zusammenschlüsse zu geben. Dabei wäre beispielweise eine Option: Zwei oder mehr als zwei ZO derselben Tiergattung, die unter der Förderschwelle liegen, könnten sich rechtlich zu einer neuen ZO zusammenschliessen, die vom BLW anerkannt werden kann, um wieder in den Genuss von Beiträgen zu kommen. Sofern mehrere unter der Förderschwelle liegende ZO lediglich die Zucht-Dienstleistungen bei einer anderen grösseren ZO oder bei einer Unternehmung in Auftrag geben, reicht dies hingegen nicht, um wieder über die Förderschwelle zu gelangen. Die Förderschwelle wird in diesen Fällen je einzelne, anerkannte Zuchtorganisation angewendet. Von der Förderschwelle ausgenommen werden sollen Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen.

Art. 142 Abs. 1 LwG schreibt vor, dass der Bund anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten kann. Somit ist die Anerkennung zwingend, um Beiträge zu erhalten. Sie wird deshalb in Abs. 4 aufgenommen.

Auf Abs. 5 stützt sich die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31). Darin sollen wie bislang weitere Kriterien für Herdebuchtiere, Exterieurbeurteilung und Leistungsprüfungen festgelegt werden. Ergänzt wird die Verordnung mit Kriterien der Beitragskürzung. Dabei handelt es sich um Kriterien, die zur Anwendung kommen, wenn der Höchstbetrag je Tierkategorie nicht ausreicht.

4. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen

Art. 13 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

Zu den bisherigen Bestimmungen wird einzig die Bestimmung aufgenommen, dass an Stuten in Anbindehaltung keine Beiträge ausgerichtet werden. Diese Auflage entspricht der gängigen Praxis. Der jährliche Höchstbetrag und der Ansatz je Tier werden verdoppelt.

Art. 14 Beiträge für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen

Gegenüber den bisherigen Bestimmungen ändert materiell wenig. Ergänzt wird die für ein Projekt logische zeitliche Befristung für die Gewährung von Beiträgen. In der Umsetzung werden Projekte maximal 3 Jahre unterstützt, wobei allfällige Folgeprojekte wieder als neues Projekt behandelt werden. Als neue Massnahme kann das Monitoring unterstützt werden. Dabei geht es um Überwachungs- und Frühwarnsysteme. Der Höchstbetrag pro Jahr wird von 0,5 auf 0,9 Mio. Fr. erhöht. Dieser Erhöhung liegt die tatsächliche Unterstützung 2007 durch Bund und Kantone zu Grunde. Sofern die Beiträge nach Artikel 15 nicht benötigt werden, können sie auch für die Erhaltungsmassnahmen eingesetzt werden. Dadurch wird die Flexibilität erhöht.