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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung
22.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Art. 24 Abs. 1 LwG kann im Ingress gestrichen werden, da die Bewilligungspflicht für die Einfuhren von Zuchttieren und Samen von Stieren bereits in der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) festgelegt ist. Die Bewilligungspflicht in Art. 24 Abs. 1 der TZV 98 wird daher in der TZV 07 auch nicht mehr aufgenommen. Im Ingress der TZV 98 ist Art. 145 Abs. 2 LwG enthalten. Er bezieht sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen für die künstliche Besamung. Der Bundesrat hat diese Voraussetzungen in der TZV 98 auf den 1. Januar 2007 vollständig aufgehoben. Somit kann Art. 145 Abs. 2 LwG im Ingress gestrichen werden. Neu eingefügt wird Art. 177a Abs. 2 LwG, der die Basis für die Förderung von Projekten im Rahmen der internationalen Agrarforschung bildet.
1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
1. Abschnitt: Förderungsbereiche
Art. 1
Die Förderungsbereiche für Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Equiden bleiben in Abs. 1 gegenüber der TZV 98 unverändert. Zusätzlich werden wie bislang für Kaninchen, Geflügel und Honigbienen Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen finanziell unterstützt. Diese Förderung war bisher in Art. 12 der TZV 98 stipuliert. Diese Tierkategorien werden der Vollständigkeit halber in Abs. 1 ergänzt. Mit Abs. 2 wird auch die Unterstützung von Projekten der internationalen Agrarforschung im Bereich der tiergenetischen Ressourcen eingefügt.
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen
Art. 2 Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Anerkennung von ZO von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden bleiben grundsätzlich unverändert gegenüber der TZV 98. Einzig Abs. 1 Bst. g, der einen ausreichend grossen Tierbestand verlangt, wird sprachlich an das bestehende EU-Recht1 angepasst. Die bisherige Formulierung "sich über einen genügend grossen Tierbestand ausweist, der für eine effiziente züchterische Tätigkeit genügend gross ist" wird ersetzt durch diejenige der EU "einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten“. Die Frage, was ein ausreichend grosser Tierbestand ist, lässt sich nicht exakt definieren. Immerhin soll in bezug auf die Grösse des Tierbestandes mit der Ergänzung in Bst. g zwischen der Förderung der Tierzucht, die hauptsächlich wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt, und der Erhaltungszucht von Schweizer Rassen differenziert werden. Werden gefährdete Schweizer Rassen unterstützt, so ist von tieferen Tierbeständen auszugehen, als bei Rassen, die vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen züchterisch bearbeitet werden, um marktgerechte und leistungsfähige Tiere zu erzeugen. Die Tierkategorien Kaninchen,
Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden werden neu der Vollständigkeit halber auch in Abs. 1 aufgenommen. Das EU-Recht hat für diese Tierkategorien keine Richtlinien für die Anerkennung festgelegt.
Das EU-Recht definiert im übrigen einen genügend grossen Tierbestand ebenfalls nicht, sondern es überträgt diese Kompetenz an die EU-Mitgliedländer. Das deutsche Tierzuchtrecht2 definiert ebenfalls
1 84/247/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten sowie 89/501/EWG (Schweine), 90/254/EWG (Schafe und Ziegen) und 92/353/EWG (Equiden).
2 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes vom 21. November 2006 (Art. 5). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006.