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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Tierzuchtverordnung

keine minimalen Tierbestände, sondern überträgt die Anerkennung von ZO weiter an die Behörden der Bundesländer. Auch diese haben keine Mindestbestände festgelegt und sie haben dadurch einen relativ breiten Ermessensspielraum bei der Anerkennung. Da keine minimalen Tierbestände in der Tierzuchtverordnung definiert werden können, wird zumindest in Art. 12 Abs. 2 eine Förderschwelle für die jährliche Unterstützung an eine anerkannte ZO definiert. Diese soll für die Zucht mit wirtschaftlichen Zielsetzungen gelten. Für die Erhaltungszucht (Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen) soll demgegenüber keine Förderschwelle gelten.

Für die Anerkennung von Organisationen und Trägerschaften zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen gelten in Absatz 2 reduzierte Voraussetzungen. Diese Erleichterung ist zweckmässig, damit die wichtigen Massnahmen zur Erhaltungszucht nicht nur den anerkannten Zuchtorganisationen vorbehalten bleiben.

Die Anerkennungen sollen neu auf 10 Jahre befristet werden, damit periodisch eine Neubeurteilung vorgenommen werden kann. Auch in Deutschland3 werden ZO für diese Zeitdauer anerkannt.

Art. 3-5

Die Bestimmungen über die Herdebuchführung, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bleiben gegenüber der TZV 98 unverändert. Eine Anhörung nach Art. 5 Abs. 2 der im Inland produzierenden Besamungsstationen ist nur in den Fällen notwendig, wo eine Besamungsstation für die betreffende Tiergattung existiert und diese zudem rechtlich getrennt von der ZO ist.

3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht

Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht

Wie bisher werden Herdebuchführung, Exterieurbeurteilung sowie Fleisch- und Milchleistungsprüfungen finanziell unterstützt. Für die ersten zwei Massnahmen werden die bisherigen Bundesbeiträge verdoppelt. Bei den Milchleistungsprüfungen (MLP) wird nicht mehr je Prüfung, sondern je Milchprobe (Milchwägung) ein Beitrag ausgerichtet. Dabei soll für die ICAR4-Methode A4 und AT4 ein differenzierter Betrag auf Grund des unterschiedlichen Aufwandes ausgerichtet werden. Damit kann leistungsbezogener ausbezahlt werden. Trotz des neuen Beitragskriteriums fliessen insgesamt gleich viele Gelder für die MLP an die ZO. Mit dem Wechsel des Beitragskriteriums kann der bisherige Abs. 5 Bst. a (halber Ansatz für vor dem 200. Kontrolltag abgebrochene MLP) aufgehoben werden. Alle Hinweise zu den kantonalen Beiträgen werden ebenfalls aufgehoben.

Gleich wie für die Milchschafe wird für die MLP von Nicht-Herdebuchtieren nur der halbe Beitrag ausgerichtet. Dies ist zielführend, da sich die Tierzuchtförderung grundsätzlich auf Herdebuchtiere fokussieren muss. Weil gemäss internationalen Vorschriften aber alle Kühe eines Herdebuchbetriebes unter eine MLP gestellt werden müssen (integrale Milchkontrolle), ist eine Teilförderung trotzdem gerechtfertigt.

Art. 7 Beiträge an die Pferdezucht

Die Leistungsprüfungen werden wie bislang unterstützt. Ebenfalls unverändert wird ein Beitrag je identifiziertes und registriertes Fohlen ausgerichtet. Bei der Vergütung für Hengstprüfungen soll neu zwischen mehrtägigen Prüfungen in einer Station und Feldprüfungen unterschieden werden. Für eine eintägige Feldprüfung sollen 200 Franken pro Prüfung ausgerichtet werden, gegenüber 500 Franken

3 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes vom 21. November 2006 (Art. 5). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006.

4 International Committee for Animal Recording