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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung
für eine mehrtägige Stationsprüfung. Die Stationsprüfung besteht aus Prüfungen für deutlich mehr tierzüchterisch relevante Merkmale als eine Feldprüfung, weshalb eine unterschiedliche Vergütung angebracht ist. Der jährliche Höchstbetrag wird auf 2,2 Mio. Fr. verdoppelt. Das Beitragskriterium "identifiziertes und registriertes Fohlen" für Tiere der Pferdegattung ist ein zweckmässiges Kriterium, das sich auch mit annehmbarem Aufwand kontrollieren lässt. Weil der Beitrag an die ZO fliesst und nicht an den Züchter, besteht für den Züchter grundsätzlich kein Anreiz, Fohlen, die künftig geschlachtet werden, zu identifizieren und zu registrieren. Bei der früheren Pferdefleisch-Einfuhrregelung auf Grund der Inlandleistung war dies nicht der Fall: Geschlachtete, inländische Fohlen konnten bis zum 30. Juni 2005 nur als Inlandleistung angerechnet werden, wenn für sie ein Identifikationspapier einer anerkannten inländischen ZO vorlag. Seither ist es hingegen so, dass der Züchter aus wirtschaftlichen Gründen nur solche Fohlen identifiziert und registriert, die zur Zucht bestimmt sind.
Art. 8 Beiträge an die Schweinezucht
Gleich wie bei den anderen Tierkategorien werden die Beiträge neu je Herdebuchtier und je Leistungsprüfung in der Bundesratsverordnung festgelegt. Ausgenommen davon sind die Beiträge zu Gunsten des Unterhalts der Infrastruktur für die Stationsprüfungen und für die Publikation und Verbreitung der züchterischen Ergebnisse. Für diese beiden Positionen wird ein Höchstbetrag pro Jahr bestimmt. Auf Grund dieser Neuerungen kann auf die altrechtlich vorgeschriebene Anhörung der
Schweinezuchtorganisationen verzichtet werden.
Wie bislang werden die Herdebuchführung sowie die Leistungsprüfungen in der Station und im Felde unterstützt. Dabei wurden die bisherigen Vergütungen von Bund und Kantonen je Herdebuchtier und je Prüfung zu Grunde gelegt. Der Höchstbetrag wird von 1,7 Mio. auf 3,4 Mio. Fr. pro Jahr verdoppelt.
Art. 9 Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafe)
In der Schafzucht wird wie bis anhin die Herdebuchführung unterstützt. Der jährliche Höchstbetrag wurde von 1,1 auf 2,3 Mio. Fr. etwas mehr als verdoppelt. Dies beruht auf dem seit Jahren steigenden Schafbestand. Nach TZV 98 betrug der Bundesbeitrag je Herdebuchtier 15 Franken, wobei wegen der Limitierung des Gesamtbetrags des Bundes an die Schafzucht auf 1,1 Mio. Fr. effektiv in den vergangenen Jahren nur Fr. 12.50 je Herdebuchttier vom Bund bezahlt wurde. Dazu kam der höchstens gleichhohe Kantonsbeitrag. Der Vorschlag von 25 Franken je Herdebuchtier berücksichtigt die heute tatsächlich ausgerichteten Beiträge durch Bund und Kantone.
Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht
Gegenüber der bisherigen Unterstützung ändern keine Bestimmungen. Es werden lediglich die
höchstmögliche Vergütung für die Ziegen- und Milchschafzucht pro Jahr sowie die einzelnen Beiträge verdoppelt.
Art. 11 Weitere Förderungsmassnahmen
Art. 13 der TZV 98 wird unverändert übernommen. Gestützt auf diesen Artikel können weitere Massnahmen zur Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte unterstützt werden.
Art. 12 Gesuche
Alle Hinweise zur Mitfinanzierung durch die Kantone werden gestrichen. Wie bis anhin müssen die ZO dem Bundesamt bis zum 31. Oktober ein Gesuch für die Beiträge des folgenden Jahres einreichen. Basierend auf ihren geplanten tierzüchterischen Aktivitäten kann das Bundesamt feststellen, ob allenfalls die einzelnen Beiträge gekürzt werden müssen (Abs. 3).
Die Beiträge nach Art. 6-11 betreffen die Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf-, und Ziegenzucht. Sie werden nur ausgerichtet, wenn der Förderbetrag an eine ZO 30'000 Franken pro Jahr übersteigt (Abs. 2). Damit wird die Anerkennung einer ZO und die Förderung von ZO mit Beiträgen getrennt. Die