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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung
2. Kapitel: Eidgenössisches Gestüt
Art. 16
Art. 14 der TZV 98 wird ohne Änderung übernommen. Einzig der Verweis auf die Verordnung in Abs. 3 wird aktualisiert.
3. Kapitel: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
Art. 17-22
Die Art. 19-23a der TZV 98 werden ohne Änderung übernommen.
2. Abschnitt: Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
Art. 23
Der bisherige Art. 24 Abs. 1 TZV 98 kann ersatzlos gestrichen werden. Die Pflicht zur Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Zuchttiere und Stierensamen wird bereits in Art. 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) stipuliert. Lediglich die Ausnahmen der GEB-Pflicht müssen deshalb aufgeführt werden.
Art. 24-26
Die Art. 25, 26 und 27a der TZV 98 werden mit zwei Ausnahmen unverändert übernommen. In Art. 25 Abs. 3 TZV 98 (neu Art. 24 Abs. 3) werden die "letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr" präzisiert. Da bereits im Dezember vor dem Kontingentsjahr Zollkontingentsanteile zugeteilt werden, wird die Referenzperiode als Zeitraum vom 30. Monat (Juli) bis und mit dem 7. Monat (Juni) vor der Kontingentsperiode festgelegt. In Art. 25 werden auch die Rinder wieder in den Titel des Artikels aufgenommen. Fälschlicherweise wurden die Rinder mit der Einfügung von Art. 27a TZV 98 aus Art. 26 TZV 98 gestrichen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Übergangsbestimmung für anerkannte Zuchtorganisationen
Weil die Anerkennung der ZO bisher unbefristet ausgestellt wurde, soll den nach bisherigem Recht anerkannten ZO eine Frist von zwei Jahren gegebenen werden, um ein neues Gesuch um Anerkennung einzureichen.
Art. 31 Übergangsbestimmung für die Ausfuhrbeihilfen von Zuchttieren
Die Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutztiere können längstens bis Ende 2009 bezahlt werden, weil Artikel 26 LwG auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben wird. Dieser Befristung wird mit einer entsprechenden Übergangsbestimmung Rechnung getragen.
Art. 32 Inkrafttreten
Die Förderschwelle in Art. 12 Abs. 2 wird erst nach einem Übergangsjahr auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten.