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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung

a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;

b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat;

c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen jede Züchterin und jeder Züchter die Mitgliedschaft erlangen kann, sofern sie die statutarischen Bedingungen erfüllen;

d. eine klare Zielsetzung zur züchterischen Bearbeitung zumindest einer Rasse oder einer Zuchtpopulation hat und diese mit einem entsprechend vorgelegten Zucht- oder Rassenerhaltungsprogramm belegt;

e. ein Herdebuch führt, welches die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt;

f. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllen.

g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;

h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten Bereichen bietet;

i. ihre züchterische Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.

2 Das Bundesamt anerkennt eine Organisation oder Trägerschaft zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, wenn sie Absatz 1 Buchstabe b, c und h erfüllt.

3 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen.

4 Die Anerkennung ist auf 10 Jahre befristet.

5 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem Bundesamt innerhalb eines Monats gemeldet werden.

Art. 3 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Körperform der Zuchttiere einer Rasse oder Zuchtpopulation einzutragen.

2 Im Herdebuch können neben reinrassigen und rassenkonformen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, aufgenommen werden.

3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt werden.

4 Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.

5 Die Bestimmungen über die Herdebuchführung sind in Reglementen festzulegen und umfassen mindestens: