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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung

b. die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren;

c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;

d. die Auswertungstermine;

e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;

f. die Publikationsbedingungen;

g. die Finanzierung der Zuchtwertschätzung.

3 Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.

3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht

Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht

1 Für die Rindviehzucht werden insgesamt höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt höchstens je:

a. Herdebuchtier 10 Franken

b. Exterieurbeurteilung 8 Franken

c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5 Franken

d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken

e. Fleischleistungsprüfung 26 Franken

3 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in Herdebuchbetrieben stehende Kuh und Laktation ausgerichtet.

4 In folgenden Fällen wird nur der halbe Beitrag je Milchprobe ausgerichtet:

a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen;

b. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden;

c. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.

5 Treffen gleichzeitig zwei oder drei der in Absatz 4 erwähnten Fälle zu, entfällt der Beitrag ganz.

Art. 7 Beiträge an die Pferdezucht

1 Für die Pferdezucht werden insgesamt höchstens 2 200 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt höchstens je:

a. identifiziertes und registriertes Fohlen 400 Franken

b. Leistungsprüfung 20 Franken