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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung Anhörung
b. die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren;
c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d. die Auswertungstermine;
e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f. die Publikationsbedingungen;
g. die Finanzierung der Zuchtwertschätzung.
3 Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.
3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht
1 Für die Rindviehzucht werden insgesamt höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier 10 Franken
b. Exterieurbeurteilung 8 Franken
c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5 Franken
d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken
e. Fleischleistungsprüfung 26 Franken
3 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in Herdebuchbetrieben stehende Kuh und Laktation ausgerichtet.
4 In folgenden Fällen wird nur der halbe Beitrag je Milchprobe ausgerichtet:
a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen;
b. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden;
c. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.
5 Treffen gleichzeitig zwei oder drei der in Absatz 4 erwähnten Fälle zu, entfällt der Beitrag ganz.
Art. 7 Beiträge an die Pferdezucht
1 Für die Pferdezucht werden insgesamt höchstens 2 200 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. identifiziertes und registriertes Fohlen 400 Franken
b. Leistungsprüfung 20 Franken