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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung Anhörung
Art. 14 Beiträge für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen
1 Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden insgesamt höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Nicht benötigte Mittel nach Artikel 15 können zusätzlich verwendet werden.
2 Als Schweizer Rasse wird eine Rasse bezeichnet, die ihren Ursprung in der Schweiz hat oder seit mindestens 50 Jahren in der Schweiz nachgewiesen gezüchtet wird.
3 An anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen oder Trägerschaften, die Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen durchführen, können auf Gesuch hin zeitlich befristet Beiträge ausgerichtet werden.
4 Folgende Erhaltungsmassnahmen können insbesondere unterstützt werden:
a. Inventarisierung der Schweizer Rassen;
b. Monitoring;
c. Herdebuchführung;
d. Aufbau von Sperma- und Embryonenbanken;
e. in situ und ex situ Erhaltungsprogramme sowie wissenschaftliche Untersuchungen.
5. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte
Art. 15
Für internationale Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2. Kapitel: Eidgenössisches Gestüt
Art. 16
1 Der Bund unterhält ein Gestüt (Schweizerisches Nationalgestüt) in Avenches.
2 Das Gestüt dient der gezielten Zuchtwahl und ergänzt die Förderungsmassnahmen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung, indem es:
a. selber wertvolle Zuchthengste, insbesondere der Freibergerrasse, selektioniert, ankauft oder Samenlager anlegt und den Züchterinnen und Züchtern zur Verfügung stellt;
b. während der Decksaison Zuchthengste an Pferdezüchterinnen und -züchter sowie Pferdezucht-Organisationen abgibt, vermittelt oder verkauft;
c. die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim Pferd, insbesondere für die künstliche Besamung, erarbeitet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenforschung in