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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung Anhörung
c. Hengstprüfung in einer Station 500 Franken
d. Hengstprüfung im Felde 200 Franken
Art. 8 Beiträge an die Schweinezucht
1 Für die Schweinezucht werden insgesamt höchstens 3 400 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier (Kern- und Vermehrungszucht) 85 Franken
b. Feldprüfung 4.50 Franken
c. Stationsprüfung 400 Franken
3 Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, für die Publikation und Verbreitung der züchterischen Ergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
Art. 9 Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafe)
1 Für die Schafzucht werden insgesamt höchstens 2 300 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 25 Franken je Herdebuchtier.
Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht
1 Für die Ziegen- und Milchschafzucht werden insgesamt höchstens 1 800 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier 40 Franken
b. Milchleistungsprüfung 40 Franken
3 In folgenden Fällen wird nur der halbe Beitrag je Milchleistungsprüfung ausgerichtet:
a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen;
b. bei vor dem 150. Kontrolltag abgebrochenen Milchleistungsprüfungen;
c. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden;
d. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.
4 Treffen gleichzeitig mindestens zwei der in Absatz 3 erwähnten Fälle zu, entfällt der Beitrag ganz.