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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung

c. Hengstprüfung in einer Station 500 Franken

d. Hengstprüfung im Felde 200 Franken

Art. 8 Beiträge an die Schweinezucht

1 Für die Schweinezucht werden insgesamt höchstens 3 400 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt höchstens je:

a. Herdebuchtier (Kern- und Vermehrungszucht) 85 Franken

b. Feldprüfung 4.50 Franken

c. Stationsprüfung 400 Franken

3 Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, für die Publikation und Verbreitung der züchterischen Ergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.

Art. 9 Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafe)

1 Für die Schafzucht werden insgesamt höchstens 2 300 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt höchstens 25 Franken je Herdebuchtier.

Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht

1 Für die Ziegen- und Milchschafzucht werden insgesamt höchstens 1 800 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt höchstens je:

a. Herdebuchtier 40 Franken

b. Milchleistungsprüfung 40 Franken

3 In folgenden Fällen wird nur der halbe Beitrag je Milchleistungsprüfung ausgerichtet:

a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen;

b. bei vor dem 150. Kontrolltag abgebrochenen Milchleistungsprüfungen;

c. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden;

d. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.

4 Treffen gleichzeitig mindestens zwei der in Absatz 3 erwähnten Fälle zu, entfällt der Beitrag ganz.