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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung Anhörung
Art. 11 Weitere Förderungsmassnahmen
Der Bund kann sich an der Durchführung weiterer Massnahmen zur Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte finanziell beteiligen, sofern sie von allgemeinem Interesse sind.
Art. 12 Gesuche
1 Die anerkannten Zuchtorganisationen haben ihre Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 6-11 und 13 dem Bundesamt bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres zu unterbreiten.
2 Beiträge nach den Artikeln 6-11 unter 30'000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Sofern züchterische Dienstleistungen von Organisationen oder Unternehmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisation ausgeführt werden, so werden die 30'000 Franken für jede einzelne, anerkannte Zuchtorganisation angewendet.
3 Genügen die Höchstbeträge je Tierkategorie nach den Artikeln 6-11 nicht zur Deckung der einzelnen Beiträge, so werden diese vom Bundesamt entsprechend gekürzt.
4 Beiträge werden ausschliesslich an anerkannte Zuchtorganisationen ausgerichtet.
5 Das Bundesamt legt in einer Verordnung weitere Kriterien für die Beitragsauszahlung und die -kürzung fest.
4. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 13 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse
1 Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 14 höchstens 1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 400 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt der Höchstbetrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Fohlen bei Fuss vom Bundesamt entsprechend gekürzt.
3 Beitragsberechtigt sind im Herdebuch eingetragene, identifizierte Stuten mit einem registrierten Fohlen im Beitragsjahr, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt. Keine Beiträge erhalten Tiere, die angebunden gehalten werden.
4 Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des Fohlens anlässlich der Pferdeschau.
5 Der Beitrag wird an den Schweizerischen Freibergerzuchtverband zu Gunsten des beitragsberechtigten Pferdezüchters auf Gesuch hin ausbezahlt.